Ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfordert, dass Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden, um einen oder mehrere arbeitstechnische Betriebszwecke zu erfüllen. Nur durch die gemeinsame Nutzung von Personal zur Erreichung eines klar definierten Ziels entsteht ein solcher Betrieb.
Nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 16. April 2008 (7 ABR 4/07) entsteht kein Gemeinschaftsbetrieb, wenn die Zusammenarbeit lediglich auf die Personalgestellung beschränkt ist und das personalstellende Unternehmen nicht aktiv zur Erreichung des Betriebszwecks des anderen Unternehmens beiträgt. In der Praxis erfolgt die Kooperation der beteiligten Arbeitgeber häufig über eine BGB-Gesellschaft, wenn keine anderen Anhaltspunkte für einen Gemeinschaftsbetrieb vorliegen.
Damit ein Gemeinschaftsbetrieb rechtlich anerkannt wird, muss eine Absprache über die einheitliche Führung des Betriebs bestehen. Diese Absprache kann auch bei anderen Rechtsformen der Zusammenarbeit erfüllt sein, nicht nur bei BGB-Gesellschaften. Die Vorschriften der hessischen Gemeindeordnung zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden stehen einer solchen Absprache grundsätzlich nicht entgegen.
Die in § 134 HGO vorgesehene Unwirksamkeitsfolge greift nicht automatisch bei der erstmaligen Beteiligung an einer Gesellschaft oder bei einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Gründung. Entscheidend bleibt die tatsächliche Absprache über die gemeinsame Führung und die aktive Mitwirkung aller beteiligten Unternehmen.
Die Abgrenzung zwischen Personalgestellung und Gemeinschaftsbetrieb ist rechtlich komplex und hat erhebliche Folgen – etwa für Mitbestimmungsrechte, Betriebsratszuständigkeiten und Haftungsfragen. Unsere Kanzlei unterstützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung solcher Kooperationsformen. Wir beraten Sie kompetent bei der Gründung, Führung und Auflösung von Gemeinschaftsbetrieben sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in diesem Zusammenhang. Kontaktieren Sie uns jetzt!