Nach § 60a BMTG II gelten für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Berechnung der Dienstwohnungsvergütung die Bestimmungen des Arbeitgebers. Maßgeblich sind dabei die jeweils gültigen Regelungen zu Dienstwohnungen.
Unter „Bestimmungen“ versteht man jede abstrakt-generelle Regelung, die ein öffentlicher Arbeitgeber anwendet und an die er sich selbst bindet. Dazu gehören auch ältere Vorschriften, wie die Regelungen über Reichsdienstwohnungen (DWV) vom 30. Januar 1937.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in einer Entscheidung vom 18. September 2007 (Az.: 9 AZR 822/06) klar: Die Zuweisung einer Dienstwohnung nach den DWV begründet kein Mietverhältnis im klassischen Sinne. Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus dem Dienstwohnungsverhältnis und damit aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen – nicht aus dem Mietrecht.
Im Sprachgebrauch des BGB unterscheidet man die Werkdienstwohnung von der Werkmietwohnung. Die Anwendung der DWV auf Werkdienstwohnungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Zwar schreibt § 576b BGB zwingend vor, dass Mietrecht auch für Werkdienstwohnungsverhältnisse gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft dies jedoch ausschließlich die Vorschriften zur Beendigung des Rechtsverhältnisses.
Nach Nr. 18 Abs. 3 DWV ist eine Minderung der Dienstwohnungsvergütung bei Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs grundsätzlich ausgeschlossen.
Über Ausnahmen entscheidet der Arbeitgeber nach Ermessen, solange keine neuen Regelungen durch die zuständige Behörde getroffen werden. Dabei muss er die zivilrechtlichen Vorgaben zur Mietminderung wegen Sachmängeln (§ 536 Abs. 1 BGB) berücksichtigen.