Nach § 60a BMTG II gelten für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in der jeweiligen Fassung. Die rechtlichen Regelungen für Dienstwohnungen und Werkdienstwohnungen sind besonders zu beachten.

Bestimmung im Sinne der Tarifnorm ist jede abstrakt-generelle Regelung, die der öffentliche Arbeitgeber zur Anwendung bringt und an die er sich selbst bindet. Dazu gehören nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 18. September 2007 ( 9 AZR 822/06 ) auch die von einer Gemeinde angewandten Vorschriften über Reichsdienstwohnungen (DWV) vom 30. Januar 1937. Die Zuweisung einer Dienstwohnung nach den DWV begründet kein Mietverhältnis über Wohnraum. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstwohnungsverhältnis richten sich grundsätzlich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und nicht nach den Vorschriften des Mietrechts.

Die Anwendung der DWV auf eine Dienstwohnung, die im Sprachgebrauch des BGB in Abgrenzung zur Werkmietwohnung als Werkdienstwohnung bezeichnet wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar ordnet die nicht abdingbare Bestimmung des § 576b BGB eine entsprechende Geltung des Mietrechts auch für Werkdienstwohnungsverhältnisse an. Diese Geltungsanordnung bezieht sich jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich auf die Bestimmungen über die Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Die Bestimmungen in Nr. 18 Abs. 3 DWV schließen regelmäßig eine Minderung der Dienstwohnungsvergütung infolge Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Dienstwohnung aus. Über Ausnahmen von dieser Regel hat, solange keine Regelung durch die für die Änderung der DWV zuständige Behörde getroffen wird, der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei hat er die bürgerlichrechtlichen Bestimmungen zur Minderung wegen Sachmängeln (§ 536 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen.