Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsver hältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rück wirkend wirksam wird.

Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen der Parteien den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Ver tragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Unterzeichnung der Vertragsurkunde(n) angenommen werden kann.

Dies gilt nach dem Urteil des Siebten Senats vom 16. April 2008 (7 AZR 1048/06) gleichermaßen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne vorangegangene Absprache ein von ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet. Auch in diesen Fällen macht der Arbeit geber hinreichend deutlich, dass der Vertrag nur bei Wahrung des Schriftformerforder nisses des § 14 Abs. 4 TzBfG zustande kommen soll. Der Arbeitnehmer kann in diesen und anderen Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nach den Vertragsumständen von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht konkludent durch die Arbeitsaufnahme, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkun de annehmen. Überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Eine Klausel ist überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners des Verwenders deutlich abweicht und er mit ihr den Umständen nach, insbesondere auf Grund der Gestaltung des Vertrags und des sen äußeren Erscheinungsbilds, nicht zu rechnen braucht. Nach einem Urteil des Sieb ten Senats vom 16. April 2008 ( 7 AZR 132/07 ) handelt es sich bei einer Arbeitsver tragsbestimmung, die neben einer durch Fettdruck und vergrößerte Schrift optisch her vorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im folgenden Text ohne besonde re Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit vorsieht, um eine Überraschungsklausel. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit wird deshalb nicht Vertragsbestandteil und führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine derartige Vertragsbestimmung verstößt außerdem gegen das in § 307 Abs. 1 BGB normierte Transparenzgebot, da sie für einen durchschnittlichen Arbeit nehmer nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen lässt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage hat der Se nat darauf hingewiesen, dass der Einwand, eine Befristung sei gar nicht vereinbart worden, mit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO und nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend zu machen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrund los befristeten Arbeitsvertrags in § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Ab schluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Daran hat der Siebte Senat im Urteil vom 16. Januar 2008 ( 7 AZR 603/06 ) mit eingehender Begründung festgehalten.

Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Es handelt sich deshalb nicht um einen unzulässigen Neuab schluss nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wenn in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, um einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung zu tragen. Dazu muss der Arbeitnehmer bereits zuvor oder an lässlich der Vereinbarung der Verlängerung ein Erhöhungsverlangen nach § 9 TzBfG geäußert haben, dem der Arbeitgeber in dem Folgevertrag mit der Veränderung der Arbeitszeit Rechnung trägt. Kann der Arbeitgeber diese Voraussetzungen im Prozess nicht darlegen und beweisen, ist die Anschlussbefristung unwirksam. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 ( 7 AZR 253/07 (A) ) hat der Siebte Senat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs bezogene Altersgrenze in einem Tarifvertrag nicht als sachlich gerechtfertigt iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG anerkannt.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungsfähig keit von Mitgliedern des Kabinenpersonals zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit der Flugzeuginsassen oder Personen in den überflogenen Gebieten führen kann. Die streitgegenständliche Befristung konnte danach nur nach den gesetzlichen Vorschriften in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass der Bestimmung keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze oder Regeln entgegenstehen, die zur Unanwendbarkeit der nationalen Norm führen.

Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) am 22. November 2005 in der Rechtssache „Mangold“ ( C 144/04 ) entschieden hat, dass die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aF vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Dis kriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf, ist es geboten, vom EuGH überprüfen zu lassen, ob auch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar war und wel che Rechtsfolgen sich bei einem Verstoß der Vorschrift gegen europäisches Recht ergeben. Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß Art. 234 EG ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.