Im maßgeblichen Zeitraum fanden die tariflichen Regelungen der Arbeitszeit in § 15 BAT für angestellte Lehrkräfte gemäß Nr. 3 der Sonderregelungen für Lehrkräfte (SR 2 I BAT) keine Anwendung. Stattdessen galten die Bestimmungen für vergleichbare Beamte. Bereits im Vorjahr hatte der Senat klargestellt, dass eine Klausel, die auf die Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verweist, weder unklar noch unverständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.
Der Senat stellte klar, dass die Arbeitspflicht eines Lehrers nicht ausschließlich auf Unterricht und sogenannte Zusammenhangstätigkeiten beschränkt ist. Die Pflichtstundenzahl definiert nur den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht. Inhaltlich schuldet der Lehrer alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers verbunden sind.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule umfasst auch die qualifizierte Betreuung der Schüler, insbesondere in Ganztagsschulen. Wenn ein Lehrer einen Arbeitsvertrag mit dem Träger einer Ganztagsschule abschließt, gehört die Lernstundenaufsicht ebenfalls zu seinen Aufgaben. Ein Anteil von zehn Prozent der Gesamtarbeitszeit für außerunterrichtliche Tätigkeiten gilt vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung solcher Aufgaben als angemessen.
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