Altersteilzeit und Betriebsübergang

Mit Urteil vom 31. Januar 2008 (8 AZR 27/07) entschied der Achte Senat: Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geht bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Erwerber über, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Freistellungsphase befindet. Damit stellte das Gericht klar, dass die juristische Behandlung von Altersteilzeit nach einem Betriebsübergang besondere Bedeutung hat.

Zuordnung von Arbeitsverhältnissen

Auch wenn keine aktive Beschäftigungspflicht mehr besteht, müssen Gerichte das Arbeitsverhältnis einem Betriebsteil zuordnen. Maßgeblich ist dabei der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz. So entschied der Achte Senat am 30. Oktober 2008 (8 AZR 54/07). Die Grundsätze zum Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell gelten damit auch, wenn ein Betrieb nach der Eröffnung der Insolvenz den Eigentümer wechselt.

Folgen für Vergütungsansprüche

Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit entstehen besondere Folgen. Befindet sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase, hat er bereits Vergütungsansprüche erarbeitet. Diese Ansprüche zählen jedoch im Insolvenzfall zu den Insolvenzforderungen. Der Betriebserwerber haftet für diese Forderungen nicht. Damit schützt die Rechtsprechung den Erwerber vor zusätzlichen finanziellen Belastungen.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell. In den ersten drei Jahren (Arbeitsphase) arbeitet er weiterhin voll, erhält jedoch nur ein Teilzeitgehalt, weil ein Teil des Entgelts für die spätere Freistellungsphase angespart wird. Nach Ablauf dieser drei Jahre (Freistellungsphase) arbeitet er nicht mehr, bezieht aber weiterhin Gehalt aus dem angesparten Anteil.

Kommt es nun während der Freistellungsphase zu einem Betriebsübergang, wechselt zwar sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Betriebserwerber. Die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche bleiben jedoch Insolvenzforderungen gegenüber dem alten Arbeitgeber. Der Erwerber haftet für diese nicht.