Unklare Arbeitszeitregelung führt zu Risiken
Vereinbart ein Arbeitgeber, der mit Baustoffen handelt, dass sich die Arbeitszeit nach seinen „maßgeblichen Erfordernissen“ und den für Kraftfahrer typischen Kriterien richtet, entsteht kein klarer Zeitraum für die Arbeitspflicht. Dadurch kann die Vereinbarung einer Abrufarbeit unwirksam werden.
Gerichtliche Entscheidung zur Abrufarbeit
Der Fünfte Senat entschied am 9. Juli 2008 (5 AZR 810/07), dass Arbeitgeber sich nicht auf Abrufarbeit berufen können, wenn die Klausel über drei Monate hinweg beliebige Abrufe erlaubt. Eine solche Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
Einseitige Gestaltung der Arbeitszeit ist unzulässig
Die Vereinbarung über die Arbeitszeit überlässt dem Arbeitgeber die Kontrolle über Grund und Höhe der Arbeitspflicht, ohne Mindest- oder Höchstarbeitsstunden festzulegen. Ein völlig offener Arbeitsumfang ist nicht tragbar. Auch die Witterungsabhängigkeit des Betriebs rechtfertigt keine einseitige Gestaltung.
Fazit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Klare und transparente Abrufarbeit schützt beide Seiten vor rechtlichen Problemen. Arbeitnehmer erhalten Planungssicherheit, und Arbeitgeber vermeiden Abmahnungen oder unwirksame Vereinbarungen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Arbeitszeitregelungen rechtssicher zu gestalten und mögliche Risiken zu minimieren.