Vergütung und Tarifverträge sind zentrale Themen, wenn es um Arbeitsbedingungen und Gehalt geht.
Eingruppierung
In einer Entscheidung vom 6. Dezember 2006 (4 AZR 659/05) hat der Vierte Senat klargestellt, dass sich die Auslegung eines Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Vergütungsgruppe auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses bezieht. Neue technische Entwicklungen dürfen die Tarifnormen nicht automatisch verändern – weder einengend noch ausdehnend. Wenn eine Regelung veraltet wirkt, liegt es an den Tarifvertragsparteien, Anpassungen vorzunehmen. Gerichte dürfen die Tarifautonomie nicht durch eigene Auslegungen ersetzen.
Mit Urteil vom 24. Januar 2007 (4 AZR 629/06) befasste sich der Vierte Senat mit der Eingruppierung von Grundschullehrern im Freistaat Sachsen und der korrekten Zuordnung innerhalb der tariflichen Vergütungsgruppen.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen (Art. 33 Abs. 2 GG), geht nicht darüber hinaus. Details müssen durch Tarifverträge geregelt werden.
Ein konkreter Fall betraf die Eingruppierung eines Gebäudereinigers in die Lohngruppe des Rahmentarifvertrags. Hier prüfte das Gericht, welche Tätigkeiten genau erfasst sind.
Annahmeverzug des Arbeitgebers
Nach § 615 Satz 1 BGB kann ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet – selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit vorübergehend nicht ausführt.
Mit Urteil vom 7. Februar 2007 (5 AZR 422/06) stellte der Fünfte Senat klar, dass frühere Auffassungen aufgegeben werden müssen. Es ging dabei um den Anspruch des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs.
Am 26. September 2007 (5 AZR 870/06) befasste sich der Senat außerdem mit der Frage, ob ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs den Vergütungsanspruch ausschließt, und bestätigte, dass dies nicht der Fall ist.
Am 25. April 2007 (5 AZR 627/06) entschied der Fünfte Senat, dass eine Klausel, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Recht auf Leistungsvorbehalt gibt, unwirksam ist. Eine solche Regelung darf die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht einschränken.
In einem Urteil vom 14. März 2007 (5 AZR 420/06) stellte der Fünfte Senat klar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Ein Arbeitgeber darf eine Gehaltserhöhung nicht ausschließlich der Stammbelegschaft gewähren und übernommene Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang ausschließen.
In einem Urteil vom 25. April 2007 (10 AZR 634/06) prüfte der Zehnte Senat Rückzahlungsklauseln bei Sonderzahlungen. Diese dürfen nicht unangemessen benachteiligend sein. Auch bei Bindungsklauseln, wie etwa Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsvorschriften, muss der Arbeitsvertrag klar und fair gestaltet sein.
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