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Arbeitszeit

Nach § 17 Abs. 1 BAT sind Überstunden nur die „auf Anordnung“ geleisteten Arbeits stunden. Sie können nur entstehen, wenn Arbeitsleistungen angeordnet werden, die außerhalb der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit des Angestellten liegen. Bereitschaftsdienst liegt dagegen vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann. Dem entspricht die Definition des § 15 Abs. 6a BAT. Nach einem Urteil des Sechsten Senats vom 25. April 2007 ( 6 AZR 799/06 ) darf der Arbeitgeber grundsätzlich in Ausübung seines Weisungs rechts bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Er darf im Rahmen des gesetzlich, tarifvertraglich und vertraglich Zulässigen entweder Ruf bereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anordnen und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im voraus getroffene Anordnung zu ändern. Ist für einen An gestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit an geordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinaus gehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen. Ein „Auf nehmen“ der Arbeit i.S. des den Bereitschaftsdienst regelnden § 15 Abs. 6a BAT kann auch bei der Fortsetzung der Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anzu nehmen sein. Der Bereitschaftsdienst setzt auch nicht voraus, das nur unvorher gesehene Arbeiten anfallen und nur für solche die Arbeitsleistung abgerufen wird.

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