Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis

Während eines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Konkurrenztätigkeit zu Lasten seines Arbeitgebersausüben. Das gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag dazu nichts schreibt. Für Handlungsgehilfen regelt § 60 Abs. 1 HGBdas ausdrücklich.

Wettbewerbsverbot und Treuepflicht

Das Bundesarbeitsgericht betont: § 60 HGB spiegelt die Treuepflicht des Arbeitnehmers wider. Daraus ergibt sich ein allgemeines Wettbewerbsverbot. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Handlungsgehilfen.

Mit Urteil vom 20. September 2006 (10 AZR 439/05) entschied der Zehnte Senat, dass das Verbot auch für Auszubildende während der Ausbildung gilt. Sie dürfen keinen Wettbewerb gegen ihren Ausbilder betreiben.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden. Das gilt auch über eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich.

Die Rechtsqualität und der Umfang einer Ausgleichsklausel werden nach §§ 133, 157 BGB bestimmt. Auslegung sollte weit erfolgen, um klare Verhältnisse zu sichern und den Arbeitgeber zu schützen.