Der Fünfte Senat entschied am 26. April 2006 (5 AZR 549/05), dass die Vergütung eines Schulleiters an einer privaten Fachschule in Brandenburg, die unter 75 % des Gehalts vergleichbarer Lehrer im öffentlichen Dienst lag, gegen die guten Sitten verstößt. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig.
Gesetzliche Regelungen, einschließlich Art. 7 Abs. 4 GG, schützen die Lehrkräfte und legen eine Untergrenze für die Vergütung fest. Arbeitnehmer haben daher Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB.
Mit Urteil vom 14. Juni 2006 (5 AZR 584/05) bestätigte der Senat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser schützt Arbeitnehmer vor sachfremder Benachteiligung. Arbeitgeber dürfen das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes anwenden, wenn es transparent und nachvollziehbar ist. Eine kleine Gruppe begünstigter Arbeitnehmer rechtfertigt keinen Anspruch auf höhere Vergütung.
Der Sechste Senat entschied am 26. Oktober 2006 (6 AZR 307/06), dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach BAT-KF für Lebenspartner lückenhaft ist. Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob Angestellte in eingetragener Lebenspartnerschaft gleich behandelt werden wie verheiratete Angestellte.
Arbeitgeber orientieren sich bei nettolohnbezogenen Leistungen an der Lohnsteuerklasse. Ein Wechsel der Steuerklasse gilt nicht automatisch als rechtsmissbräuchlich.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 13. Juni 2006 (9 AZR 423/05), dass die Wahl der Steuerklasse IV/IV zulässig ist, auch wenn eine andere Kombination steuerlich günstiger wäre. Arbeitgeber können vertraglich festlegen, welche Steuerklasse für die Berechnung relevant ist.
Der Zehnte Senat urteilte am 8. März 2006 (10 AZR 129/05), dass ein Arbeitnehmer Tätigkeiten nur dann zur höheren Eingruppierung zählen lassen kann, wenn der Arbeitgeber diese übertragen hat. Richt- oder Tätigkeitsbeispiele sind bindend, wenn sie typische Aufgaben einer Entgeltgruppe zeigen.
Der Vierte Senat entschied am 25. Januar 2006 (4 AZR 622/04), dass ein Lagerarbeiter in einem Großhandelsunternehmen korrekt nach dem Lohntarifvertrag Großhandel eingruppiert wurde. Die Tätigkeitsbeispiele einer Entgeltgruppe bestimmen die Eingruppierung. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf die Eingruppierung schützt vor wiederholten Rückgruppierungen (4 AZR 417/05).
Der Fünfte Senat entschied am 1. März 2006 (5 AZR 363/05), dass eine Klausel zur Anrechnung einer Zulage zulässig ist. Sie erlaubt dem Arbeitgeber, die Zulage bei Tarifsteigerungen anzupassen. Dies verletzt nicht das Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten bereits, wenn sie mehrfach verwendet werden.
Der Vierte Senat entschied am 25. Januar 2006 (4 AZR 432/04), dass Arbeitnehmer Anspruch auf tarifliches Wochenendfahrgeld nach § 6.3 BT-V haben, unabhängig davon, ob sie die Heimfahrt tatsächlich antreten. Dies betrifft Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie, einschließlich Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau.
Das Wochenendfahrgeld gleicht außerdem den Ausschluss des Auslösungsanspruchs an arbeitsfreien Wochenendtagen bei der kleinen Fernmontage aus. Ohne das Fahrgeld müssten die Arbeitnehmer die typischen Mehrkosten am Montageort selbst tragen.
§ 11 KSchG regelt, was Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt anrechnen müssen, das der Arbeitgeber zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wiederaufnahme der Arbeit schuldet.
Arbeitnehmer müssen nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG das anrechnen, was sie hätten verdienen können, wenn sie nicht vorsätzlich eine zumutbare Arbeit abgelehnt hätten.
Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) prüft das Gericht, ob die Arbeit zumutbar war. Arbeitnehmer handeln böswillig, wenn sie Arbeit ohne ausreichenden Grund ablehnen oder vorsätzlich verhindern, dass ihnen Arbeit angeboten wird.
Bezieht der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, ist dieses nach § 11 Satz 1 Nr. 3 KSchG anteilig auf das geschuldete Arbeitsentgelt anzurechnen.
Nach Urteil des Fünften Senats vom 11. Januar 2006 (5 AZR 98/05) darf der Arbeitnehmer nicht untätig bleiben, wenn realistische Arbeitsmöglichkeiten bestehen. Eigeninitiative kann erforderlich sein. Die Annahme einer Arbeit umfasst aktive Suche, nicht nur Angebote.
Bei Arbeitsmöglichkeiten beim bisherigen Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer zunächst abwarten, ob eine zumutbare Arbeit angeboten wird. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat ein Angebot unter Fristbestimmung gemacht, und die Frist ist abgelaufen. Dann trifft den Arbeitnehmer eine Hinweis- oder Erkundigungspflicht. Arbeit ist nur als Zwischenverdienstzumutbar; eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags muss er nicht akzeptieren.
Die Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst und Arbeitslosengeld erfolgt in zwei Schritten (5 AZR 125/05):
Vom geschuldeten Bruttoarbeitsentgelt wird der böswillig unterlassene Verdienst abgezogen.
Auf den verbleibenden Differenzbetrag wird das bezogene Arbeitslosengeld anteilig angerechnet.
Ziel: Der Arbeitnehmer soll finanziell weder besser noch schlechter gestellt werden, während der Arbeitgeber teilweise weiterhin zur Nachzahlung verpflichtet bleibt.