Rückzahlung von Ausbildungskosten

Rückzahlungsklauseln bei Ausbildungskosten – Entscheidung des BAG

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. April 2006 (9 AZR 610/05) bleibt die bisherige Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln auch nach Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB bestehen.

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer verpflichtet sein, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet.


Grenzen der Rückzahlungspflicht

Allerdings dürfen solche Rückzahlungsklauseln nicht zu weit gefasst sein. Sie sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer übermäßig in seiner Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen.

Besonders problematisch sind Vertragsklauseln, die eine Rückzahlung immer und unabhängig vom Kündigungsgrundvorsehen. Denn dadurch müsste der Arbeitnehmer auch dann zahlen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt.


Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Eine derart weit gefasste Rückzahlungsklausel berücksichtigt ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers und verstößt damit gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 BGB).

Das BAG betont, dass keine „geltungserhaltende Reduktion“ möglich ist. Das bedeutet: Eine zu weit formulierte Klausel kann nicht einfach auf die zulässigen Fälle reduziert werden. Vielmehr bleibt sie insgesamt unwirksam.


Fazit: Rechte von Arbeitnehmern gestärkt

Das Urteil verdeutlicht:

  • Arbeitnehmer müssen Ausbildungskosten nur dann zurückzahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis selbst und eigenverantwortlich vorzeitig beenden.

  • Arbeitgeber tragen das Risiko, wenn sie in Formulararbeitsverträgen zu weit gefasste Klauseln verwenden.

  • Im Zweifel profitieren Arbeitnehmer von einer Unwirksamkeit der Klausel.