Der Achte Senat hatte über einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Rechtsanwalt des Betriebsrats seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu entscheiden.
Der Arbeitnehmer konnte seine Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan nach der Insolvenz der Arbeitgeberin größtenteils nicht durchsetzen.
Er machte den Rechtsanwalt dafür verantwortlich, seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit dem Betriebsrat verletzt zu haben.
Mit Urteil vom 24. August 2006 (8 AZR 414/05) entschied der Senat: Ein Rechtsanwalt des Betriebsrats haftet nicht gegenüber Arbeitnehmern wegen möglicher Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags.
Wird ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder Sozialplan beauftragt, berät und vertritt er den Betriebsrat bei dessen kollektivrechtlichen Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG.
Daraus folgt kein Mandat, individuelle Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten.
Der Anwaltsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Betriebsrat begründet daher in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer.
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