Schutz sensibler Daten in der Personalakte

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. September 2006 (9 AZR 271/06) hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, die Personalakte vollständig zu führen. Diese soll möglichst lückenlos Auskunft über die dienstliche Laufbahn des Arbeitnehmers geben.

Allerdings muss das Interesse des Arbeitgebers mit den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden.


Arbeitgeberinteresse an Gesundheitsinformationen

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch Informationen zu Gesundheit und Persönlichkeit des Arbeitnehmers sammeln, soweit diese für das Arbeitsverhältnis relevant sind. Dies gilt etwa für Hinweise auf eine Sucht- oder Alkoholerkrankung, die bei negativer Prognose sogar eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen können.

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber solche Hinweise zwar dokumentieren, er ist jedoch verpflichtet, sie besonders geschützt aufzubewahren.


Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und Art. 2 GG schützt den Arbeitnehmer vor ungeschützter Speicherung und Weitergabe sensibler Daten. Dazu zählen vor allem Informationen über Gesundheitszustand, seelische Verfassung oder Charaktereigenschaften.

Der Arbeitnehmer hat daher nach §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts.


Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass sensible Daten in der Personalakte:

  • besonders geschützt aufbewahrt werden,

  • nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind,

  • nicht zufällig in falsche Hände geraten.

Wie er diesen Schutz organisiert, bleibt grundsätzlich seine Entscheidung. Tut er dies nicht, geht die Verantwortung nach den Grundsätzen der §§ 316, 264 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Arbeitnehmer über.


Fazit

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht: Arbeitgeber dürfen relevante Informationen in der Personalakte sammeln, müssen dabei jedoch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer respektieren. Sensible Gesundheitsdaten sind besonders zu schützen, ohne dass die Vollständigkeit der Personalakte verloren geht.