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Personalakte

Nach einem Urteil des Neunten Senats vom 12. September 2006 ( 9 AZR 271/06 ) ist es ein legitimes Anliegen des Arbeitgebers, dass von ihm geführte Personalakten vollständig sind. Die Personalakte soll möglichst lückenlos über die Person des Ange stellten und seine dienstliche Laufbahn Aufschluss geben. Der Arbeitgeber hat grund sätzlich auch ein überwiegendes Interesse, für das Arbeitsverhältnis maßgebliche In formationen über die Persönlichkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers zum Zweck einer berechtigten späteren Verwertung zu sammeln. Dies gilt auch für Hinweise, die auf eine Sucht /Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers deuten. Solche Erkrankungen können bei negativer Zukunftsprognose eine krankheitsbedingte Kündigung des Ar beitnehmers rechtfertigen. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Aufbe wahrung solcher Hinweise beinhaltet jedoch nicht ohne weiteres das Recht, sie unge schützt in der Personalakte aufzubewahren. Einer ungeschützten Aufbewahrung von Gesundheitsdaten in der Personalakte steht das durch Art. 1 GG und Art. 2 GG ge währleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers entgegen. Es schützt vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Beseiti gung einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts gem. § 12, § 862, § 1004 BGB. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahmen zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis ist zu beschränken. Die Rechte des Arbeitgebers auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG und auf freie Meinungsäu ßerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG werden durch diese Vorgaben nicht übermäßig beeinträchtigt. Die Personalakte bleibt vollständig. Wie der Arbeitgeber den Schutz sensibler Personaldaten gewährleistet, hat er grundsätzlich selbst zu bestimmen. Un terbleibt diese Bestimmung, geht sie nach den Rechtsgedanken aus § 316, § 264 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Arbeitnehmer über.

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