Die folgenden Ausführungen gelten vorwiegend für die Kündigung von Mietverträgen.

Eine Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung des Mietvertrags. Sie kann entweder vom Vermieter oder vom Mieter ausgehen. Besonders private Mieter stehen einer Kündigung jedoch oft vor einer existenziellen Herausforderung.

Da mit Zugang des Kündigungsschreibens wichtige Fristen zu laufen beginnen, ist es daher entscheidend, sich sofort über die eigenen Rechte und Pflichten zu informieren. Außerdem hilft in den meisten Fällen nur der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts für Mietrecht.

Hinweis: Die folgenden Informationen bieten lediglich einen Überblick. Sie können allerdings eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.


1. Kündigungsarten beim Mietvertrag

Bei der Kündigung von Mietverträgen unterscheidet man grundsätzlich zwischen:

  • der ordentlichen Kündigung,

  • der außerordentlichen fristgemäßen Kündigung und

  • der außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Ordentliche Kündigung

Ordentlich kündbar sind grundsätzlich nur unbefristete Mietverträge. Die Kündigungsfrist hängt einerseits von der Art des Mietverhältnisses (Wohnraum oder Gewerbe) und andererseits – bei Wohnraummietverträgen – zusätzlich von deren Dauer ab.

Der Vermieter muss nach § 573 Abs. 3 BGB die Kündigung immer begründen. Ein vertragstreuer Mieter darf daher nur gekündigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Typische Fälle sind Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung.

Für Mieter gilt stets die gesetzliche Kündigungsfrist, es sei denn, vertraglich wurde etwas Besseres vereinbart. Die weit verbreitete Meinung, drei Nachmieter könnten einen Zeitmietvertrag vorzeitig beenden, ist allerdings falsch.

Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung richtet sich nach den §§ 543, 569 BGB. Der häufigste Fall ist hier der Zahlungsverzug des Mieters.
Beispiel: Befindet sich der Mieter mit zwei Monatsmieten oder mehr im Rückstand, kann der Vermieter sofort kündigen. Dadurch verliert der Mieter ohne Übergangsfrist sein Zuhause.


2. Formelle Voraussetzungen

Unabhängig von der Art der Kündigung gelten immer bestimmte Formvorschriften.

  • Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

  • Sie muss zudem vom Kündigenden (oder dessen Vertreter mit Hinweis) handschriftlich unterschrieben sein.

  • Schließlich muss sie dem Vertragspartner zugehen.

Kündigungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, entfalten keinerlei Wirkung.


3. Möglichkeiten des Mieters

Mieter können sich aktiv gegen eine Kündigung wehren. Dies geschieht entweder außergerichtlich durch Verhandlungen mit dem Vermieter oder gerichtlich durch eine Feststellungsklage. Darüber hinaus kann in Fällen des Zahlungsverzugs das Begleichen der Rückstände innerhalb der Schonfrist dazu führen, dass die Kündigung ihre Wirkung verliert.

Dadurch haben Mieter verschiedene Chancen, die Wohnung doch noch zu behalten. Deshalb sollte ein erfahrener Rechtsanwalt jede Kündigung auf materielle und formelle Richtigkeit überprüfen.


4. Unterstützung durch die Kanzlei STEINWACHS

Die Kündigung eines Mietvertrags ist häufig sehr komplex. Deshalb sollten Sie sich professionelle Unterstützung sichern.
Die Kanzlei STEINWACHS verfügt nicht nur über Erfahrung im allgemeinen Mietrecht, sondern insbesondere über umfassende Kenntnisse bei Kündigungs- und Räumungsrechtsstreitigkeiten.

Für eine erste Beratung benötigen wir in der Regel:

  • den aktuellen Mietvertrag,

  • das Kündigungsschreiben,

  • Zahlungsnachweise,

  • Dokumentation möglicher Mängel an der Mietsache sowie

  • Kopien erteilter Abmahnungen.

So können wir gemeinsam Ihre Erfolgschancen realistisch einschätzen und Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen.