Nach einem Urteil des Sechsten Senats vom 19. Januar 2006 ( 6 AZR 529/04 ) kann in einer Vertragsänderung, mit der in einem sanierungsbedürftigen Unternehmen mit Arbeitnehmern als Beitrag zur Sanierung eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung ihrer Vergütung vereinbart wird, auch geregelt werden, dass die Arbeitnehmer im Insolvenzfall für die letzten zwölf Monate vor ihrem insol venzbedingten Ausscheiden hinsichtlich Arbeitsverpflichtung und Vergütung wieder so zu stellen sind, wie sie ohne Vertragsänderung gestanden hätten. Eine derartige Insol venzklausel ist weder sittenwidrig noch unterliegt sie der Insolvenzanfechtung, wenn der Sanierungsbedarf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden hat. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist jede Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. In der Vereinbarung der Insolvenzklausel liegt jedoch keine Rechtshandlung, die objektiv zu einer Benachteiligung der Gläubiger führt. Die Insolvenzklausel kann nicht isoliert ohne die gesamte Sanierungsvereinbarung betrachtet werden. Bei der gebotenen wirtschaft lichen Betrachtung ist die Vertragsänderung, die der Unternehmenssanierung dienen soll, für die Masse günstiger, als wenn es bei einem durchgehenden Vollzeitarbeitsver hältnis bliebe. Es widerspricht auch nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ein freiwilliger Beitrag eines Arbeitnehmers zur Unternehmensret tung und der damit verbundene Verzicht auf die volle Arbeitszeit und Vergütung durch eine Rückkehr zum Anspruch auf die volle Vergütung im Insolvenzfall eingeschränkt werden. Aus der Insolvenzklausel und dem Eintritt der auflösenden Bedingung resultie rende Vergütungsdifferenzen für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Insolvenzverwalter bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigungen die erhöhte Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen oder die Arbeitnehmer freigestellt hat. ( 6 AZR 364/05 ) hat er entschieden, dass ein in einem Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen vor gesehener Abfindungsanspruch auch dann bloße Insolvenzforderung i.S. von § 38 InsO ist, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird. Ein solcher tarifvertraglicher Abfindungsanspruch ist nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO be gründet worden. Der Grund für den tarifvertraglichen Abfindungsanspruch ist schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden. Auch wenn der konkrete An spruch regelmäßig erst mit Kündigung oder Ausscheiden des Arbeitnehmers entsteht, wird bereits vor Verfahrenseröffnung mit Abschluss des Tarifvertrags und damit nicht aufgrund einer Handlung des Insolvenzverwalters eine durch den Kündigungsfall auf schiebend bedingte Forderung begründet. Die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht führt selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insol venzverfahrens eintritt und der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht, nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit. Die Kündigung stellt wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers lediglich einen anspruchsauslösenden Umstand dar. Bei einem solchen Abfindungsanspruch handelt es sich auch nicht um eine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag, deren Erfüllung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO für die Zeit nach der Eröff nung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Der Abfindungsanspruch stellt keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge leisteten Dienste dar.