Die Insolvenzklausel im Arbeitsrecht ist ein wichtiges Thema, das viele Arbeitnehmer betrifft.
Vertragsänderungen bei Sanierungsbedarf
Der Sechste Senat entschied am 19. Januar 2006 (6 AZR 529/04), dass Unternehmen mit Sanierungsbedarf Arbeitszeit- und Vergütungsreduzierungen mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren können. Dabei darf zusätzlich eine Insolvenzklauselaufgenommen werden. Diese regelt, dass Arbeitnehmer im Insolvenzfall für die letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden so gestellt werden, als hätte keine Vertragsänderung stattgefunden.
Insolvenzklausel ist wirksam und nicht sittenwidrig
Eine solche Insolvenzklausel ist rechtlich zulässig. Sie ist weder sittenwidrig noch unterliegt sie der Insolvenzanfechtung, solange der Sanierungsbedarf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Entscheidend ist, dass die Klausel nicht isoliert, sondern im Rahmen der gesamten Sanierungsvereinbarung betrachtet wird. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Vereinbarung für die Insolvenzmasse günstiger, als wenn das ursprüngliche Vollzeitarbeitsverhältnis ohne Anpassungen fortgeführt worden wäre.
Kein Verstoß gegen Gläubigerschutz
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO können Rechtshandlungen angefochten werden, wenn sie der Gläubigerbenachteiligung dienen. Die Insolvenzklausel erfüllt diesen Tatbestand jedoch nicht. Sie ist vielmehr ein Instrument, um Arbeitnehmerbeiträge zur Sanierung rechtlich abzusichern, ohne Gläubiger zu benachteiligen.
Vergütungsansprüche im Insolvenzfall
Wenn die Insolvenzklausel greift, entstehen Vergütungsdifferenzen nach Verfahrenseröffnung. Diese gelten als Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Insolvenzverwalter die erhöhte Arbeitsleistung nicht mehr in Anspruch nimmt oder Arbeitnehmer freistellt.
Abfindungsansprüche im Insolvenzverfahren
In einer weiteren Entscheidung (6 AZR 364/05) stellte der Sechste Senat klar: Abfindungsansprüche, die in Tarifverträgen für Rationalisierungsmaßnahmen vereinbart sind, sind keine Masseverbindlichkeiten. Auch wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erfolgt, bleibt der Abfindungsanspruch eine einfache Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO.
Begründung für die Einordnung
Die Begründung liegt darin, dass der Anspruch bereits mit Abschluss des Tarifvertrags entsteht – und nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters. Die Kündigung oder das Ausscheiden des Arbeitnehmers stellt lediglich den anspruchsauslösenden Umstand dar. Es handelt sich damit nicht um eine nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllende Gegenleistung für Dienste nach Verfahrenseröffnung.
Fazit
Insolvenzklauseln in Sanierungsvereinbarungen sind wirksam und schützen Arbeitnehmer teilweise vor den Folgen einer Unternehmensinsolvenz. Tarifvertragliche Abfindungsansprüche hingegen gelten als einfache Insolvenzforderungen und nicht als Masseverbindlichkeiten.