Herausgabepflicht von Bonusmeilen im Arbeitsverhältnis
Nach § 667 2. Alt. BGB muss ein Beauftragter alle Vorteile, die er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, an seinen Auftraggeber herausgeben. Der Neunte Senat bestätigte am 11. April 2006 (9 AZR 500/05), dass dieser Grundsatz auch im Arbeitsverhältnis gilt – selbst wenn der Arbeitnehmer nicht unentgeltlich tätig wird.
Vorteile aus innerem Zusammenhang mit dem Geschäft
Die Herausgabepflicht umfasst alle Vorteile, die der Arbeitnehmer von Dritten erhält, nicht nur gelegentlich, sondern aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit der dienstlichen Tätigkeit. Grundsätzlich gilt: Wer im Auftrag eines anderen Geschäfte führt, muss sämtliche daraus resultierenden Vorteile abführen.
Bonusmeilen als herausgabepflichtiger Vorteil
Praktisch bedeutet das, dass Arbeitnehmer Vielfliegermeilen aus dienstlich veranlassten Flügen, die der Arbeitgeber bezahlt, im Interesse des Arbeitgebers einsetzen müssen. Entscheidend ist, dass der Vorteil aus der Geschäftsbesorgung stammt – es spielt keine Rolle, ob die Fluggesellschaft die Meilen ausschließlich dem Vielflieger gutschreiben möchte.
Persönliche Vorteile unterliegen ebenfalls der Herausgabe
Die Herausgabepflicht umfasst sogar Vorteile, die eigentlich persönlich für den Arbeitnehmer bestimmt sind. Andernfalls könnte ein Beauftragter beispielsweise Schmiergelder oder andere zugewendete Vorteile behalten, was unzulässig wäre.
Fazit
Arbeitnehmer müssen sämtliche Vorteile, die aus der dienstlichen Tätigkeit resultieren, an den Arbeitgeber abführen. Dies gewährleistet Transparenz, Fairness und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gemäß § 667 2. Alt. BGB.