Geschäftsführerhaftung

Grundsatz der Haftungsbeschränkung

Geschäftsführer einer GmbH haften grundsätzlich nicht persönlich, solange kein besonderer Haftungsgrund vorliegt. Die Verantwortung liegt in der Regel allein bei der GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG.

Keine persönliche Haftung bei Vertragsverhandlungen

Nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 13. Dezember 2005 (9 AZR 436/04) bestehen Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht. Solche Ansprüche richten sich gemäß §§ 164, 278 BGB gegen die GmbH als Vertretene, nicht gegen den Geschäftsführer als Vertreter.

Persönliche Haftung in Ausnahmefällen

Eine persönliche Haftung kann nur entstehen, wenn der Geschäftsführer dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und faktisch in eigener Sache handelt. Gleiches gilt, wenn er das Vertrauen des Vertragspartners maßgeblich beeinflusst und dadurch die Verhandlungen bestimmt.

Keine Haftung für fehlende Insolvenzsicherung

In der Regel können Geschäftsführer nur aus Delikt haftbar gemacht werden. Eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7d SGB IV besteht nicht, wenn die GmbH keine Vorkehrungen für die Erfüllung von Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit getroffen hat.
Wertguthaben gelten nicht als „sonstige Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, und § 7d SGB IV stellt kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar.

Offene Rechtsfrage zur Insolvenzsicherung

Der Neunte Senat ließ offen, ob dieselben Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 8a AltTZG am 1. Juli 2004 gelten. Diese Frage betrifft insbesondere die unterlassene Insolvenzsicherung von Wertguthaben.


Fazit

Die Geschäftsführerhaftung ist im deutschen Arbeits- und Gesellschaftsrecht eng begrenzt. Nur bei klaren Pflichtverletzungen oder persönlicher Einflussnahme auf Vertragsverhandlungen droht eine persönliche Haftung.
Unsere Kanzlei berät Geschäftsführer, Unternehmen und Arbeitnehmer umfassend zu Haftungsfragen, Vertragsverhandlungen und zur rechtssicheren Ausgestaltung von Geschäftsführerverträgen.