Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführer einer GmbH haften grundsätzlich nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. Ansonsten bleibt die Haftung allein bei der GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG.

Nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 13. Dezember 2005 (9 AZR 436/04) kommen Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht in Betracht. Denn diese Ansprüche richten sich nach §§ 164, 278 BGB gegen den Vertretenen und nicht gegen den Vertreter selbst.

Ausnahmsweise kann der Geschäftsführer persönlich haften, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und faktisch in eigener Sache handelt oder wenn er das persönliche Vertrauen des Verhandlungspartners erheblich beeinflusst und dadurch die Vertragsverhandlungen bestimmt.

In der Regel können Vertreter ansonsten nur aus Delikt haftbar gemacht werden. Zudem haften Geschäftsführer nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7d SGB IV, wenn die GmbH keine Vorkehrungen für die Erfüllung von Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit getroffen hat. Wertguthaben gelten dabei nicht als „sonstige Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, und § 7d SGB IV stellt kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar.

Der Neunte Senat hat offen gelassen, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach Inkrafttreten des § 8a AltTZG ab dem 1. Juli 2004 gilt. Zusammenfassend gilt: Geschäftsführer einer GmbH haften nur in eng begrenzten Ausnahmefällen persönlich, während die GmbH selbst für die meisten Verbindlichkeiten verantwortlich bleibt.