Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig für Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die einzelne Betriebsräte nicht regeln können.
Nach Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2006 (1 ABR 4/06) kann der Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen für mehrere Betriebe abschließen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Datenverarbeitungssystem eingeführt wird.
Zielt die Arbeitgeberin auf einen betriebübergreifenden Datenaustausch zwischen Betrieben oder mit Dritten, muss es eine einheitliche Regelung geben. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats umfasst nicht nur Rahmenregelungen, sondern die gesamte Angelegenheit.
Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands darf die Angelegenheit nicht aufgespalten werden. Teile für den Gesamtbetriebsrat und Teile für örtliche Betriebsräte sind nicht zulässig.