Am 5. April 2006 (- 4 AZR 390/05 -) entschied der Vierte Senat: Eine arbeitsvertragliche Klausel, die Eingruppierung und Vergütung auf eine kollektive Regelung verweist, regelt nicht automatisch die Arbeitszeit. Arbeitszeit und Vergütung hängen zwar zusammen, aber die Klausel kann beide Bereiche separat abbilden.
In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitnehmer leistet die Arbeitszeit nach einer kollektiven Regelung. Die Vergütung bestimmt der Arbeitgeber nach einer anderen kollektiven Regelung. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit bereits im Arbeitsvertrag oder Tarifwerk feststeht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vergütung. Diese entspricht derjenigen eines vergleichbar eingruppierten Mitarbeiters im referenzierten Tarifwerk.
Der Vierte Senat ließ offen, ob eine dynamische Verweisungsklausel auf einen Regelungsbereich eines Tarifwerks bei Änderungen durch einen Sanierungstarifvertrag nur den geänderten Bereich auf das Arbeitsverhältnis anwendet. Sanierungstarifverträge gelten meist als Sonderregelungen. Sie reagieren auf wirtschaftlich schwierige Situationen im Tarifbereich.