Teilzeitrecht nach § 8 TzBfG: Arbeitszeit reduzieren und Rechte wahren
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, kann nach § 8 TzBfG vom Arbeitgeber verlangen, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren. Diese gesetzliche Regelung gibt Arbeitnehmern eine klare Grundlage, um ihre Arbeitszeit anzupassen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Arbeitszeitverringerung sowie den gewünschten Umfang spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Kommt der Arbeitgeber diesem berechtigten Antrag nicht nach, kann der Arbeitnehmer die Verringerung seit dem 1. Juni 2004 nach § 311a BGB auch rückwirkend gerichtlich durchsetzen.
Allerdings begründet § 8 TzBfG keinen Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers für eine befristete Verringerung der Arbeitszeit. Mit Urteil vom 12. September 2006 (9 AZR 686/05) hat der Neunte Senat klargestellt, dass ein Antrag auf befristete Arbeitszeitverkürzung nicht als ordnungsgemäßer Antrag iSd. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG gilt. Eine Umdeutung in einen Antrag auf unbefristete Reduzierung lehnt der Senat ab.
Die Begründung: Arbeitnehmer, die nur eine befristete Verringerung wünschen, wollen in der Regel nicht dauerhaft auf ihr volles Einkommen verzichten. Daher kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass eine unbefristete Arbeitszeitverringerung ihrem mutmaßlichen Willen entspricht.