Pflichtunterricht und Altersteilzeit von Lehrern in NRW

Der Neunte Senat hat in mehreren Verfahren entschieden, wie sich die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden auf angestellte Lehrer in NRW auswirkt, die sich in Altersteilzeit befinden. Dabei kamen die Tarifbestimmungen des Öffentlichen Dienstes zur Anwendung.

Arbeitszeit angestellter Lehrer
Die Arbeitszeit von Lehrern richtet sich nach Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR2l I BAT) und wird in NRW durch Rechtsverordnung festgelegt. Die regelmäßige Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte wurde um eine Pflichtstunde pro Woche erhöht, während die Arbeitszeit für Lehrer in Altersteilzeit unverändert bleibt.

Entscheidung des Neunten Senats
Mit Urteilen vom 11. April 2006 (9 AZR 258/05 u.a.) hat der Senat klargestellt, dass sich die Anzahl der Pflichtstunden angestellter Lehrer in Altersteilzeit nicht anteilig erhöht, obwohl die Arbeitszeit für Vollbeschäftigte steigt.

Auslegung von Altersteilzeitvereinbarungen
Bei der Auslegung von Altersteilzeitvereinbarungen müssen die Parteien auch die sozialrechtlichen Folgen berücksichtigen, da sie diese mit der Vereinbarung erreichen wollen:

  • Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI)
  • Berücksichtigung der Beiträge zur Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG)

Altersteilzeit gilt nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeitreduziert. Deshalb ist die Stundenzahl bei Abschluss der Vereinbarung für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgeblich. Eine variable Arbeitszeit, die sich nach der tariflichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten richtet, ist ausgeschlossen.

Haustarifverträge und Altersteilzeit
Der Vierte Senat (4 AZR 4/05) entschied, dass Haustarifverträge bestehende Altersteilzeitverhältnisse nicht verschlechtern dürfen.

  • § 3 Haustarifvertrag: Tariferhöhung 2003 wird über eine Ausgleichszahlung abgegolten, während ab 1. Juni 2004 nur 50 % weitergegeben werden
  • Die Regelung betrifft nicht Arbeitnehmer, die bereits in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen stehen
  • Protokollnotiz: Die Anwendung der Tariföffnungsklausel darf nicht in bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse eingreifen

Ziel der Regelungen
Die Regelungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sichern. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht verändert werden, weil sie bereits zur Beschäftigungssicherung beitragen.