Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein und führt die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Einzugsstelle ab. Durch diese Abzüge erfüllt er seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Fünfte Senat entschied am 30. April 2008 (5 AZR 725/07), dass der Arbeitnehmer die einbehaltenen Beträge nicht im Wege einer Vergütungsklage geltend machen kann. Stattdessen muss er die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe nutzen.
Bezieht ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs Arbeitslosengeld, zieht der Arbeitgeber dieses von der Bruttovergütung ab, da der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist (§ 115 SGB X). Der Fünfte Senat stellte am 19. März 2008 (5 AZR 429/07) klar, dass die Verzinsung ab dem Zufluss des Arbeitslosengeldes entfällt. Endet der Verzugsfall, sobald der Arbeitgeber die zugesprochene Vergütung zahlt.
Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt. Das BAG betonte, dass er die Arbeitspflicht konkretisieren muss (§ 106 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 GewO). Lehnt der Arbeitnehmer die geforderte Arbeit ab, steht ihm Vergütung wegen Annahmeverzug nur zu, wenn er keine vertragsgemäße Arbeit anbietet.
Die Gerichte entschieden am 27. August 2008 (5 AZR 16/08), dass der Arbeitgeber im Falle einer Änderungskündigung die entsprechende Arbeit im Wege einer Änderungskündigung anbieten muss. Der Arbeitgeber trägt zudem das Betriebsrisiko gemäß § 615 BGB, wenn er den Arbeitsausfall verursacht.
Ob eine Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage angerechnet wird, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Der Fünfte Senat entschied am 27. August 2008 (5 AZR 820/07), dass auch mündliche Vereinbarungen oder betriebliche Übung als Allgemeine Geschäftsbedingung gelten. Der Arbeitgeber kann übertarifliche Zulagen bei Tariflohnerhöhungen rückwirkend verrechnen, sofern dies vereinbart ist.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder stellt sicher, dass angestellte und beamtete Lehrer gleich behandelt werden. Eine Tarifautomatik bei angestellten Lehrern kommt nicht zur Anwendung (Vierter Senat, 12. März 2008, 4 AZR 93/07). Höher- oder Herabgruppierungen müssen den Bedingungen entsprechen, die auch für Beamte gelten. Einmal wirksam vorgenommene Eingruppierungen können nicht einseitig rückgängig gemacht werden.
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten nach TVöD eine monatliche Zulage von 105 Euro. Der Zehnte Senat stellte am 24. September 2008 (10 AZR 770/07) klar, dass Bereitschaftszeiten in Wechselschichten nicht automatisch die Zulage begründen. Nur tatsächliche Arbeitsleistung im Sinne von § 7 TVöD zählt.
Arbeitnehmer, die in einem Heim für Kinder, Jugendliche oder Menschen mit Behinderung tätig sind, erhalten eine monatliche Heimzulage. Das BAG entschied am 20. Februar 2008 (10 AZR 597/06), dass die Einrichtung vergleichbarmit einem Erziehungs- oder Jugendheim sein muss und einen spezifischen Zweck verfolgt.
Die Anspruchsreife für Sonderzahlungen entsteht mit der Tarifbindung und nicht automatisch für jeden Beschäftigungsmonat. Der Zehnte Senat entschied am 23. April 2008 (10 AZR 258/07), dass der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt für künftige Zahlungen klar kommunizieren muss. Sonst bleibt der Anspruch bestehen.
§ 5 TVÜVKA garantiert, dass Arbeitnehmer beim Übergang in den TVöD nicht schlechter vergütet werden. Das Sechste Senat entschied am 30. Oktober 2008 (6 AZR 682/07), dass Familienzuschläge korrekt berücksichtigt werden. Unterbrechungen von bis zu einem Monat schädigen die Besitzstandswahrung nicht (6 AZR 632/08)
Die Entscheidungen des BAG aus dem Jahr 2008 verdeutlichen die zentrale Rolle des Arbeitgebers bei der korrekten Umsetzung von Vergütungs-, Zulagen- und Tarifregelungen. Arbeitnehmerrechte, wie etwa die Zahlung von Lohn, Sonderzahlungen, Wechselschicht- und Heimzulagen, müssen aktiv umgesetzt werden. Gleichzeitig trägt der Arbeitgeber Verantwortung für Annahmeverzug, Betriebsrisiken und die Einhaltung tariflicher sowie gesetzlicher Vorgaben.
Die Rechtsprechung zeigt außerdem, dass individuelle Absprachen und tarifliche Regelungen sorgfältig beachtet werden müssen, um Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu vermeiden. Insgesamt stärkt das BAG den Schutz der Arbeitnehmer, stellt aber auch klar, dass der Arbeitgeber Prozesse klar und transparent gestalten muss, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
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