Unterrichtung der Arbeitnehmer und Widerspruchsrecht

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Betriebsübergang: Informationspflicht des Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer umfassend informieren. Er erklärt die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs. Der Achte Senat stellte mit Urteil vom 31. Januar 2008 (8 AZR 1116/06) klar, dass der Arbeitgeber auch mitteilen muss, dass der Erwerber lediglich die beweglichen Anlageteile übernimmt, nicht jedoch das Betriebsgrundstück.


Mittelbare Folgen des Betriebsübergangs

Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer nicht nur über direkte, sondern auch über mittelbare Auswirkungen. Wenn die ökonomischen Rahmenbedingungen beim neuen Arbeitgeber die wirtschaftliche Absicherung der Mitarbeiter gefährden, muss er darüber aufklären. Besonders wichtig ist dies, wenn die Arbeitsplatzsicherheit betroffen ist.

Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, entsteht gemäß § 280 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzpflicht. Der Arbeitnehmer kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre.


Rechtliche Aspekte der Unterrichtung

Der Arbeitgeber erläutert die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs:

  • Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

  • Der Arbeitgeber weist hin, dass Übernehmer und Veräußerer gesamtschuldnerisch haften (§ 613a Abs. 2 BGB).

  • Der Arbeitnehmer erhält Informationen zur Kündigungsrechtssituation.

  • Der Arbeitgeber informiert über die Anwendbarkeit tariflicher Normen und Betriebsvereinbarungen.

Außerdem erklärt er das Widerspruchsrecht. Nur eine vollständige Unterrichtung setzt die Frist für den Widerspruch in Gang. Dieses Recht kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden und wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs.


Identität des Betriebserwerbers

Der Arbeitgeber muss eindeutig mitteilen, auf wen der Betrieb übergeht. Dazu gehört die Angabe des Namens oder der Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) sowie die Anschrift des Erwerbers. Der Achte Senat entschied am 21. August 2008 (8 AZR 407/07), dass ungenaue Angaben wie „eine neue GmbH“ nicht genügen. Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits seine Vergütung vom Erwerber erhält, ersetzt dies keine ordnungsgemäße Unterrichtung.


Fazit

Eine rechtzeitige und vollständige Unterrichtung schützt die Rechte der Arbeitnehmer und sichert die Möglichkeit des Widerspruchs. Arbeitgeber sollten alle Pflichtinformationen aktiv weitergeben, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Unsere Kanzlei prüft für Sie die Unterrichtungspflichten nach § 613a BGB und unterstützt bei der Umsetzung, damit Ihre Arbeitnehmer korrekt informiert sind.