Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen spielen eine entscheidende Rolle. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sie sorgfältig prüfen, da sie verschiedene rechtliche Auswirkungen entfalten können.
Der Vierte Senat sah früher eine einzelvertragliche dynamische Bezugnahme auf einen tariflich relevanten Tarifvertrag meist als Gleichstellungsabrede an. Die Idee dahinter: Tarifgebundene Arbeitgeber können damit die fehlende Tarifbindung des Arbeitnehmers ausgleichen. Das Arbeitsverhältnis folgt daher den Entwicklungen des Tarifvertrags, solange der Arbeitgeber selbst tarifgebunden bleibt. Entfällt die tarifliche Bindung, entfällt auch die Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern. Entscheidend war dabei, dass Hinweise auf diesen Willen im Arbeitsvertrag oder den Begleitumständen nicht maßgeblich waren.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2005 (4 AZR 536/04) kündigte der Vierte Senat an, dass diese Praxis für Verträge vor dem 1. Januar 2002 fortbesteht. Für alle Neuverträge nach diesem Datum gilt jedoch eine neue Regel: Eine Gleichstellungsabrede wird nur noch dann angenommen, wenn aus dem Vertragswortlaut oder den Begleitumständenklar hervorgeht, dass dies beabsichtigt war.
Somit wirkt eine einzelvertragliche dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nun als konstitutive Verweisungsklausel, wenn der Arbeitnehmer die Tarifbindung des Arbeitgebers nicht als auflösende Bedingung erkennt. Ein Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers ändert an dieser Klausel nichts.
Wurde die unbedingte zeitdynamische Verweisungsklausel vor 2002 vereinbart, bleibt sie wie eine Gleichstellungsabrede zu interpretieren. Wurde sie nach 31. Dezember 2001 vereinbart, gilt die alte Auslegungsregel nicht mehr, auch wenn ähnliche Klauseln in früheren Verträgen standen.
Die Folgen der geänderten Rechtsprechung treffen zunächst den Verwender der Klausel. Einschränkungen gelten nur, wenn die andere Partei auf die alte Praxis vertrauen durfte und eine neue Auslegung eine unzumutbare Härteverursachen würde.
In einem Urteil vom 17. Oktober 2007 (4 AZR 778/06) prüfte der Vierte Senat einen Arbeitsvertrag, der sowohl auf einen Tarifvertrag als auch auf gesetzliche Regelungen Bezug nahm. Bei Widersprüchen ermitteln die Gerichte durch Vertragsauslegung, welche Regelung Vorrang hat. Dabei gehen sie davon aus, dass die Parteien eine sinnvolle und mit dem höherrangigen Recht vereinbare Lösung wollten. In diesem Fall entschieden die Richter, dass die gesetzliche Regelung Vorrang hat, weil sie speziell für Hochschulpersonal gilt.
Nach Urteil vom 14. März 2007 (5 AZR 630/06) gelten auf Bezugnahmeklauseln in Formulararbeitsverträgen die §§ 305 ff. BGB.
Eine vollständige Inhaltskontrolle erfolgt nur, wenn die Klausel von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt.
Eine eingeschränkte Kontrolle gilt für Bestimmungen, die den Umfang der Arbeitsleistung oder des Arbeitsentgelts bestimmen.
Beispiel: Die Verweisung auf die Arbeitszeit von Beamten definiert die Hauptleistungspflicht. Eine solche dynamische Bezugnahme ist klar, verständlich und zulässig.
Bezugnahmen auf Tarifverträge oder gesetzliche Regelungen sind eine üblich angewandte Technik im Arbeitsrecht. Sie sichern, dass das Arbeitsverhältnis an tariflichen oder gesetzlichen Entwicklungen teilnimmt und beide Parteien gerecht berücksichtigt werden.
Der Sechste Senat entschied am 28. Juni 2007 (6 AZR 750/06), dass ein tariflich gebundener Tarifvertrag auch dann keiner Transparenzkontrolle unterliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der Gewerkschaft ist. Andernfalls würden Vorschriften willkürlich angewendet, je nach Mitgliedschaft, was dem Zweck des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB widerspricht.
Bezugnahmeklauseln, insbesondere dynamische, sind zulässig, üblich und rechtlich anerkannt. Sie gewährleisten, dass Arbeitsverhältnisse dynamisch an tarifliche oder gesetzliche Regelungen angepasst werden und sichern gleichzeitig die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Einschätzung!
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