Eine wichtige gesetzliche Regelung im deutschen Arbeitsrecht ist das Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte. Es soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Rechte genießen wie Vollzeitbeschäftigte.
Nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann erlaubt, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. So liegt etwa ein Verstoß vor, wenn eine Gruppe von Teilzeitbeschäftigten dieselben Leistungen erhält wie Vollzeitkräfte, eine andere Gruppe von Teilzeitkräften jedoch von bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird.
In diesem Zusammenhang hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25. April 2007 (6 AZR 746/06) entschieden, dass bestimmte Tarifregelungen, die Zeiten geringfügiger Beschäftigung vor einem Stichtag nicht als Beschäftigungszeiten anerkannten, gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Zwar sind Stichtagsregelungen grundsätzlich möglich, sie müssen jedoch sachlich begründet sein und die Interessenlage der Betroffenen angemessen berücksichtigen. Fehlt eine solche sachliche Rechtfertigung, sind die entsprechenden tariflichen Bestimmungen gemäß § 134 BGB nichtig. In der Folge gelten auch die Zeiten geringfügiger Beschäftigung als anrechenbare Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifvertrags.
Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte schützt Arbeitnehmer wirksam vor ungerechtfertigten Nachteilen gegenüber Vollzeitkräften. Sowohl gesetzliche als auch tarifvertragliche Regelungen müssen diesen Grundsatz beachten. Wo sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung fehlen, sind entsprechende Vorschriften unwirksam. Damit stärkt die Rechtsprechung die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und sorgt für mehr Gleichbehandlung im Arbeitsleben.
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