Die gesetzliche Abfindung ist für viele Arbeitnehmer in schwierigen Zeiten ein wichtiges Thema.
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aus dem Jahr 2004 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Dieser Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf den Anspruch hinweist. Die Abfindung beträgt in diesem Fall ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2007 (2 AZR 45/06) entsteht der Anspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher aus einem anderen Grund, entfällt der Anspruch. In diesem Fall kann er auch nicht Teil des Nachlasses nach § 1922 Abs. 1 BGB werden. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck.
Am 19. Juni 2006 (1 AZR 340/06) entschied das Gericht außerdem, dass der Anspruch nicht daran scheitert, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen zu niedrigen Betrag nennt. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber klarstellt, die gesetzlich vorgesehene Höhe zahlen zu wollen. Ob die Nennung eines Betrags nur informativen Charakter hat oder als verbindliches Angebot gilt, muss im Einzelfall ausgelegt werden.
Der Anspruch kann durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft entstehen, wenn der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers stillschweigend annimmt, indem er die Klagefrist verstreichen lässt. Er kann jedoch auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft zustande kommen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Willenserklärung abgibt und der Ablauf der Klagefrist hinzukommt.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass auch kollektivrechtliche Vereinbarungen – zum Beispiel Sozialpläne – die Anrechnung einer Abfindung nach § 1a KSchG vorsehen dürfen. Dies widerspricht nicht dem Zweck dieser Regelungen. Denn auch der Anspruch nach § 1a KSchG dient in erster Linie dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes. Zwar soll die Vorschrift vor allem Kündigungsschutzklagen vermeiden, doch erfüllt sie zugleich den Zweck, finanzielle Nachteile abzumildern.