Tarifzuständigkeit & Tarifkonkurrenz im Arbeitsrecht

1. Tarifzuständigkeit

Mit Beschluss vom 27. September 2005 (1 ABR 41/04) entschied der Erste Senat, dass die IG Metall für Tarifverträge in Betrieben der IBM-Unternehmen in Deutschland zuständig ist. Dies betrifft insbesondere Beschäftigte im Bereich der IT-Dienstleistungen.

Die Tarifzuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Satzung einer Gewerkschaft. Seit 1995 umfasst die Satzung der IG Metall auch Betriebe aus der Informations- und Kommunikationstechnologie. Eine Doppelzuständigkeit mit ver.di ist dabei möglich.

Mehrere Gewerkschaften können für denselben Bereich zuständig sein. Die Anwendbarkeit richtet sich dann nach den Grundsätzen der Tarifpluralität und Tarifkonkurrenz. Auch wenn die IG Metall gegen die Satzung des DGB verstieß, blieb die Satzungsergänzung im Außenverhältnis wirksam. Eine frühere Vereinbarung über eine Tarifgemeinschaft zwischen IG Metall und ver.di ändert daran nichts.

2. Tarifkonkurrenz

Am 23. März 2005 (4 AZR 203/04) entschied der Vierte Senat erneut zur Tarifkonkurrenz. Sie liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge für dasselbe Arbeitsverhältnis gelten sollen.

Nach dem Prinzip der Tarifeinheit gilt in solchen Fällen nur der speziellere Tarifvertrag. Firmentarifverträge sind dabei gegenüber Verbandstarifverträgen die speziellere Regelung.

Tarifkonkurrenz besteht auch dann, wenn neben einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ein weiterer Tarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt. Ein vertraglich einbezogener Firmentarifvertrag verdrängt daher den allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrag. Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) findet in diesem Fall keine Anwendung.

3. Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

Die Tarifvertragsparteien müssen den allgemeinen Gleichheitssatz beachten. Mit Urteil vom 16. August 2005 (9 AZR 378/04) stellte der Neunte Senat klar, dass Art. 3 Abs. 1 GG auch dann gilt, wenn dieselben Tarifvertragsparteien ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Tarifverträgen regeln.

Der Gleichheitssatz verbietet eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund. Allerdings wird die gerichtliche Kontrolle durch die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG begrenzt.

Ob eine Regelung gleichheitswidrig ist, hängt vom Zweck der Tarifnorm ab. Wird etwa eine Übergangsversorgung neu eingeführt, dürfen die Kosten für den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Deshalb müssen nicht zwingend alle Beschäftigungsjahre anspruchsbegründend sein.

Fazit

Die Rechtsprechung zu Tarifzuständigkeit und Tarifkonkurrenz zeigt: Im Arbeitsrecht spielen die Satzungen der Gewerkschaften und die genaue Auslegung der Tarifverträge eine entscheidende Rolle. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber profitieren von einer rechtssicheren Einschätzung ihrer tariflichen Situation. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei Fragen zur Tarifbindung, Tarifkonkurrenz und zur Anwendung spezieller Tarifverträge – kompetent, verständlich und praxisnah. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung.