Eine wachsende Zahl von Arbeitsverträgen ist heutzutage mit einer Befristung versehen.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll. Sie ist damit neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis.

Für die Wirksamkeit der Befristung ist es erforderlich, dass die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aufgestellten Voraussetzungen für erfüllt sind.

Eine Befristung ohne Sachgrund kann grundsätzlich nur mit einem neuen Arbeitnehmer vereinbart werden, der mit diesem Arbeitgeber noch nie ein vergleichbares Arbeitsverhältnis hatte. Grundlage dafür ist § 14 Abs. 2 TzBfG. Auch ein Dauerarbeitsplatz kann mehrfach hintereinander mit verschiedenen befristeten Arbeitnehmern besetzt werden.[14] Die Befristung ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Ist sie für eine kürzere Zeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren insgesamt drei Mal befristet verlängert werden.

Gibt es einen sachlichen Grund ist eine Befristung auch darüber hinaus zulässig. Das Gesetz zählt sachliche Gründe auf. Die Aufzählung ist nicht abschließen. Als sachlicher Grund gilt nach § 14 Abs. 1 TzBfG wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen ­Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Angesichts der komplexen gesetzlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass ein Großteil der vereinbarten Befristungen unwirksam ist.

Befinden Sie sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis?

  • Wir prüfen für Sie die Wirksamkeit der Befristung,
  • machen die Unwirksamkeit der Befristung für Sie außergerichtlich geltend oder
  • erheben für Sie gegen die Befristung Entfristungsklage oder
  • verhandeln für Sie eine Abfindung für die Hinnahme der Befristung.

Wichtig: Naht das Ende der Befristung oder ist das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits erreicht, drängt die Zeit! Nur binnen einer Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses hat eine Klage gegen die Befristung Aussicht auf Erfolg.

Folgende Unterlagen sollten Sie soweit möglich und vorhanden bereits zum Beratungsgespräch bereit halten:

  1. Ihren Arbeitsvertrag
  2. Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen
  3. Änderungsvereinbarungen
  4. Tarifverträge
  5. Betriebsvereinbarungen …