Nach § 60a BMTG II gelten für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienst wohnungen) und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in der jeweiligen Fassung.

Bestimmung im Sinne der Tarifnorm ist jede abstraktgenerelle Regelung, die der öffentliche Arbeitge ber zur Anwendung bringt und an die er sich selbst bindet. Dazu gehören nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 18. September 2007 ( 9 AZR 822/06 ) auch die von einer Gemeinde angewandten Vorschriften über Reichsdienstwohnungen (DWV) vom 30. Januar 1937. Die Zuweisung einer Dienstwohnung nach den DWV begründet kein Mietverhältnis über Wohnraum. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstwohnungsverhältnis richten sich grundsätzlich nach den arbeitsrechtlichen Ver einbarungen und nicht nach den Vorschriften des Mietrechts.

Die Anwendung der DWV auf eine Dienstwohnung, die im Sprachgebrauch des BGB in Abgrenzung zur Werk mietwohnung als Werkdienstwohnung bezeichnet wird, verstößt nicht gegen höherran giges Recht. Zwar ordnet die nicht abdingbare Bestimmung des § 576b BGB eine ent sprechende Geltung des Mietrechts auch für Werkdienstwohnungsverhältnisse an. Diese Geltungsanordnung bezieht sich jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich auf die Bestimmungen über die Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Die Bestimmungen in Nr. 18 Abs. 3 DWV schließen regel mäßig eine Minderung der Dienstwohnungsvergütung infolge Störung des vertragsge mäßen Gebrauchs der Dienstwohnung aus. Über Ausnahmen von dieser Regel hat, solange keine Regelung durch die für die Änderung der DWV zuständige Behörde ge troffen wird, der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei hat er die bürgerlichrechtlichen Bestimmungen zur Minderung wegen Sachmängeln (§ 536 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen.