Behandelt eine tarifliche Regelung Teilzeit und Vollzeitbeschäftigte entsprechend dem proratatemporisGrundsatz bei der Zahlung des Entgelts oder anderer teilbarer geld werter Leistungen gleich, schließt dies eine Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit aus. Das hat der Zehnte Senat mit Urteil vom 24. September 2008 ( 10 AZR 634/07 ) entschieden.

Die Regelung zur Berechnung des Entgelts Teilzeitbeschäftigter in § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittli chen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, bewirkt, dass Teilzeitbeschäftigten, die ständig Schicht und Wechsel schichtarbeit im Tarifsinne leisten, die tarifliche Schicht und Wechselschichtzulage nicht wie Vollzeitbeschäftigten in voller Höhe, sondern nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zusteht.

Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hin sicht. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet bei der Zahlung des Arbeitsentgelts oder bei der Gewährung einer anderen teilbaren geldwerten Leistung eine Abweichung vom proratatemporisGrundsatz zum Nachteil des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Teilzeitarbeit darf deshalb grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. Mit Urteil vom 24. September 2008 ( 6 AZR 657/07 ) hat der Sechste Senat ent schieden, dass die Regelungen zur Mehrarbeitsvergütung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 BATO gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen und daher unwirk sam sind, soweit danach Urlaubsgeld, Zuwendung und vermögenswirksame Leistun gen unberücksichtigt bleiben. Es ist unerheblich, dass Vollzeitbeschäftigte, die Über stunden leisten, ebensowenig ein erhöhtes Urlaubsgeld, höhere Zuwendungen oder höhere vermögenswirksame Leistungen erhalten.

Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ge samtvergütung des Teilzeitarbeitnehmers, der auf Grund seiner Mehrarbeit dieselbe Arbeitszeit leistet wie ein Vollzeitarbeitnehmer, mit der Gesamtvergütung eines Voll zeitarbeitnehmers übereinstimmt. Nur bei einem solchen Vergleich kann festgestellt werden, ob eine Teilzeitkraft für jede geleistete Arbeitsstunde die gleiche Vergütung wie eine Vollzeitkraft erhält. Eine schlechtere Behandlung eines Teilzeitbeschäftigten gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt zwar in der Regel nicht vor, wenn der Teilzeitbeschäftigte zum Ausgleich des entstandenen Nachteils einen Vorteil erhält. Berücksichtigt werden können aber nur solche Leistungen, die in einem sachli chen Zusammenhang stehen. Der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ist nicht dazu geeignet, eine Benachteiligung bei der Vergütung zu kompensieren.