Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterliegt die Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB vorformulierten Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern auch dann, wenn der Vertrag nur einmalig verwendet wird und der Verbraucher auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen kann. Gerade im Bereich der Volontariatsverträge schützt das Gesetz den Verbraucher und sorgt dafür, dass Vertragsbedingungen transparent und fair gestaltet sind.
Ein Volontariatsvertrag verpflichtet den Volontär, an Vorlesungen und Prüfungen seines Studiengangs teilzunehmen und in der vorlesungsfreien Zeit die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Im Gegenzug erhält er eine Ausbildungsvergütung. Nach einem Urteil des Neunten Senats vom 18. März 2008 (9 AZR 186/07) handelt es sich hierbei um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Ebenso erkennen Gerichte Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Verbraucherverträge an, sodass auch hier die Schutzvorschriften greifen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Volontär nicht benachteiligt wird.
Klauseln über die Rückerstattung von Leistungen müssen klar und verständlich formuliert sein. Wenn in einer Nebenabrede geregelt wird, dass Ausbildungsvergütungen und Zuschüsse während der Studienzeit lediglich als Darlehen gewährt werden und nach Studienabschluss innerhalb von 60 Monaten durch Berufstätigkeit beim Darlehensgeber „abgebaut“ werden sollen, muss bereits zu Beginn des Vertragsrahmens feststehen, wie die Berufstätigkeit organisiert wird. Dazu zählen Angaben zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, zum Umfang der Tätigkeit und zur Höhe der Anfangsvergütung. Fehlen diese Informationen, lässt der Vertrag den Studierenden im Unklaren und benachteiligt ihn unangemessen.
Gerade hier zeigt sich die Bedeutung klarer Formulierungen: Sie schaffen Sicherheit für beide Seiten und verhindern spätere Streitigkeiten.
Unabhängig davon, ob der Darlehensgeber kurz vor Vertragsende ein konkretes Anstellungsangebot unterbreitet, zählt nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nur der Text des Vertrags und die Umstände beim Vertragsabschluss. Spätere Ereignisse dürfen bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nicht berücksichtigt werden. Zudem verstößt eine Klausel gegen Treu und Glauben, wenn wesentliche Rechte des Volontärs eingeschränkt werden. Eine Regelung, die den Abbau der Darlehensleistungen an eine Berufstätigkeit koppelt, ohne einen Anspruch auf Anstellung nach Studienabschluss zu gewähren, schränkt den Volontär treuwidrig ein.
Volontariatsverträge sind komplex und unterliegen strengen Verbraucherschutzregeln. Wenn Klauseln unklar oder treuwidrig formuliert sind, können sie unwirksam sein und rechtliche Folgen haben. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Unsere Kanzlei prüft Ihren Vertrag genau, erläutert Ihre Rechte und entwickelt gemeinsam mit Ihnen Strategien, um Ihre Interessen zu sichern. So vermeiden Sie Risiken und sichern sich die faire Behandlung, die das Gesetz vorsieht. Kontaktieren Sie uns gerne, wir kümmern uns drum!