Bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge rückt der neue Rechtsträger in die Arbeitgeberstellung ein, ohne dass es auf einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ankäme. Wird eine Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzen oder wachsen einer Kapitalgesellschaft als letzter verbleibender Gesellschafterin einer Personengesellschaft alle Anteile an, liegt ein solcher Fall der gesell schaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vor.

Der Achte Senat konnte in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2008 (- 8 AZR 157/07 -) offen lassen, ob zugleich ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB vorlag. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Identität des Betriebsinhabers gewechselt habe und dies rechtsgeschäftlich veran lasst worden sei, was für das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche.

Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs besteht in den Fällen nicht, in denen der bisherige Rechts träger erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechts nachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt. Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber nicht fortsetzen, kann er ohne Rechtsverlust von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Bei Erlöschen seines bisherigen Arbeitgebers steht dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB wegen seiner durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertrags- und Berufsfreiheit zu.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung, die zum Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers führt, ist kein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers. Durch Landesgesetze können die Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden. Solche Gesetze können vorsehen, dass die Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses einzuräumen. Ein Widerspruchsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang handelt. Das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht ein solches Widerspruchsrecht ebenfalls nicht vor.

Die freie Wahl des Arbeitgebers ist aber durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt. Eine gesetzliche Regelung, durch die der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein. Der Eingriff ist verfassungsgemäß, soweit er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verhältnismäßig ist. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (- 8 AZR 660/07-) hat der Achte Senat das Vorliegen solcher Gründe in Bezug auf ein Landesgesetz bejaht, durch das zwei Universitätskliniken zu einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt wurden.

Kraft Geset zes wurden die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, weil der Bundesgesetzgeber nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge und zivilrechtliche Umwandlungen geregelt hat. Der Eingriff des Landesgesetzgebers in die grundrecht lich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist gerechtfertigt. Die Umstruktu- rierung und die Privatisierung des Klinikum-Betriebs dienen dem im öffentlichen Inte- resse liegenden Erhalt beider Kliniken und der Weiterführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an beiden Standorten. Der Eingriff war verhältnismäßig und au- ßerdem von einer Reihe weiterer Maßnahmen – z. B. einer mehrjährigen Beschäftigungssicherung – begleitet.