Mit Urteil vom 30. April 2008 (5 AZR 502/07) hatte der Fünfte Senat über Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht einer Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule zu ent scheiden. Nach ihrem Arbeitsvertrag richtete sich die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin grundsätzlich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich seiner Änderungen und Zusatzvereinbarungen.

In dem maßgeblichen Zeitraum fand nach Nr. 3 der damit in Bezug genommenen Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) die tarifliche Regelung der Arbeitszeit in § 15 BAT keine An wendung. Für angestellte Lehrkräfte galten vielmehr die Bestimmungen für die ent sprechenden Beamten. Bereits im Vorjahr hatte der Senat klargestellt, dass eine Klausel, die zur Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die durch Rechtsverordnung geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verweist, weder unklar noch unverständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

In seiner Entscheidung vom April 2008 führte der Senat nunmehr aus, dass sich die Arbeitspflicht des Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung nicht in der Unterrichtserteilung und den sog. Zusammenhangstätigkeiten erschöpft. Die Pflichtstundenzahl begrenzt nur den zeitlichen Umfang der Arbeits pflicht. Dem Inhalt nach schuldet der Lehrer alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers verknüpft sind. Der Bildungs und Erziehungs auftrag der allgemeinbildenden Schule erfordert in einem bestimmten Umfang auch die qualifizierte Betreuung der Schüler in Ganztagsschulen. Schließt ein Lehrer einen Arbeitsvertrag mit dem Träger einer Ganztagsschule, ergeben die Umstände, dass zum Inhalt der Arbeitspflicht in angemessenem Umfang auch die Lernstundenaufsicht ge hört. Ein Anteil von zehn Prozent der Gesamtarbeitszeit ist im Hinblick auf die wach sende Bedeutung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten regelmäßig nicht unangemes sen.