Überbrückungsbeihilfe bei vorzeitigem Altersruhegeld
Der Sechste Senat entschied am 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05), dass die Begrenzung der Überbrückungsbeihilfe im Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV SozSich, 31. August 1971) rechtmäßig ist. Sie verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen das Diskriminierungsverbot des § 612 Abs. 3 i.V.m. § 611a BGB.
Voraussetzungen für den Anspruch
Gemäß § 8 Nr. 1c TV SozSich entfällt die Überbrückungsbeihilfe für Zeiten nach dem Monat, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Sobald eine Arbeitnehmerin mit 60 Jahren die Voraussetzungen für vorgezogenes Altersruhegeld nach § 237a SGB VI erreicht, endet ihr Anspruch automatisch – unabhängig davon, ob sie die Rente beantragt oder bereits erhält.
Keine Diskriminierung nach Geschlecht
Die Regelung orientiert sich nicht am Geschlecht, sondern an der Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen. Frauen und Männer werden deshalb nicht ungleich behandelt. Die Entscheidung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt und erfüllt die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Zweck der Überbrückungsbeihilfe
Die Überbrückungsbeihilfe soll Arbeitnehmer nur so lange unterstützen, wie sie für ihre Rückkehr in den Arbeitsprozess notwendig ist. Sobald vorzeitiges Altersruhegeld verfügbar wird, entfällt der Unterstützungsbedarf, da der Lebensunterhalt durch die gesetzliche Rentenversicherung gesichert ist.
Frühzeitiger Renteneintritt und gesetzliche Regelung
Frauen, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, können ab Vollendung des 60. Lebensjahres frühzeitig Altersruhegeld erhalten, auch wenn die normale Altersrente noch nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass ein früherer Renteneintritt mit einer geringeren Rentenhöhe verbunden ist. Die Tarifvertragsparteien müssen diese Nachteile nicht ausgleichen, da dies außerhalb ihres Tarifrechts liegt.
Fazit
Die Entscheidung des Sechsten Senats verdeutlicht: Die Begrenzung der Überbrückungsbeihilfe ist rechtlich zulässig. Sie stellt sicher, dass Arbeitnehmer nur solange unterstützt werden, wie sie dies für ihre Rückkehr in den Arbeitsprozess benötigen, und endet automatisch mit dem Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld.