Nach einer Entscheidung des Sechsten Senats vom 18. Mai 2006 ( 6 AZR 631/05 ) verstößt die Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld gemäß dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationie rungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) weder gegen Art. 3 GG noch gegen das Diskriminierungsverbot des § 6121 Abs. 3 i.V.m. § 611 a BGB. Nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich wird Überbrückungs beihilfe nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Wenn eine Arbeitnehmerin mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahrs die Voraussetzungen eines vorgezogenen Altersruhegelds nach § 237 a SGB VI erfüllt, erlischt der Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe, wobei unerheblich ist, ob die Arbeitnehmerin die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat. Diese Regelung knüpft nicht an das Geschlecht an, sondern an die Möglichkeit, vorge zogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Die Überbrückungsbeihilfe soll ihrem Zweck nach nur solange gewährt werden, wie sie für eine Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess notwen dig ist. Dies ist ab der Möglichkeit des Bezugs eines vorgezogenen Altersruhegelds nicht mehr der Fall; der Lebensunterhalt des ehemaligen Arbeitnehmers wird durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet. Frauen, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung des 60. Lebensjahrs zwar nicht mehr die normale, ungekürzte Altersrente beanspruchen, aber bereits vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Dass mit dieser Besserstel lung eines früheren Renteneintritts auch Nachteile, nämlich eine geminderte Ren tenhöhe, verbunden sind, beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers; zur Kom pensation dieser Nachteile sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zuste henden Tarifautonomie nicht verpflichtet.