Überstunden bei der Arbeit

Überstunden sind ein häufiges Thema im Arbeitsleben. Dabei stellt sich oft die Frage, wann sie zulässig sind und wie sie rechtlich eingeordnet werden.

Zulässigkeit von Überstunden

Nach § 17 Abs. 1 BAT gelten nur die „auf Anordnung“ geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden. Sie entstehen also nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich Arbeitsleistungen verlangt, die über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen.

Davon abzugrenzen ist der Bereitschaftsdienst. Hier muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, ohne ständig aufmerksam sein zu müssen. Er soll aber im Bedarfsfall sofort die volle Arbeit aufnehmen können. Diese Definition findet sich auch in § 15 Abs. 6a BAT.

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2007 (Az. 6 AZR 799/06) wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Rahmens berechtigt ist, Überstunden, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anzuordnen. Er darf außerdem Dienstpläne ändern, wenn dies erforderlich ist.

Ist für einen Arbeitnehmer rechtmäßig Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber diesen in Anspruch nehmen, falls zusätzliche Arbeit anfällt. Er muss in diesem Fall nicht gesondert Überstunden anordnen. Ein „Aufnehmen“ der Arbeit im Sinne des § 15 Abs. 6a BAT liegt auch dann vor, wenn die reguläre Tätigkeit einfach fortgesetzt wird. Bereitschaftsdienst setzt zudem nicht voraus, dass nur unerwartete Aufgaben anfallen.


Fazit

Überstunden bei der Arbeit sind nicht generell ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob sie rechtlich zulässig angeordnet wurden und ob die vertraglichen sowie tariflichen Grenzen eingehalten werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte rund um Überstunden, Bereitschaftsdienste und Dienstpläne zu prüfen und durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Lage.