Wettbewerbsverbot: Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen hierzu enthält. Für Handlungsgehilfen ist dieser Grundsatz in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert diese Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage bereits in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat und daher über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis begründet. Mit Urteil vom 20. September 2006 (- 10 AZR 439/05 -) hat der Zehnte Senat entschieden, dass das aus dem allgemeinen Rechtsgedanken abzuleitende Wettbewerbsverbot auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses gilt. Auch dieser darf für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben.

Mit Urteil vom 8. März 2006 (- 10 AZR 349/05 -) hat der Zehnte Senat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot jederzeit einvernehmlich aufhebbar sind. Eine Aufhebung ist auch möglich durch eine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich, ohne dass sie gesondert getroffen worden sein muss. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist im Interesse klarer Verhältnisse eine Ausgleichsklausel grundsätzlich weit auszulegen.