Haushaltsfuehrungsschaden
Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der einer Person entsteht, weil sie ihren Haushalt oder den der ganzen Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen kann, also die Hausarbeit nicht mehr erledigen kann. In der Regel wird dies auf einer Körperverletzung beruhen. Der Begriff taucht daher insbesondere im Schadensersatzrecht und dort vor allem bei Straßenverkehrsunfällen auf. Anspruchsgrundlage ist § 843 Abs. 1 BGB.
Fast nach jedem Personenschaden entsteht auch ein Haushaltsführungsschaden. Dieser entsteht immer dann, wenn die verletzt Person zuvor den Haushalt mindestens teilweise durchgeführt hat. Singles haben also immer einen solchen Anspruch und auch Kinder, die im Haushalt mithelfen (NZV 2002, 392).
Der Haushaltsführungsschaden fällt an, wenn der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und zwar unabhängig davon, ob eine Haushaltshilfe eingestellt und bezahlt wird oder ob dies Angehörige und Freunde übernehmen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.07.1968, VersR 1968, 852; BGH Urteil v. 17.10.1972 VersR 1973, 84; Urt. v. 12.06.1973, VersR 1973, 939).
Der Schaden des Verletzten ist, soweit seine – nunmehr ausgefallene/beeinträchtigte – Hausarbeit dem Familienunterhalt dient, Erwerbsschaden (§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG). Erfolgt die Hausarbeit zur Eigenversorgung, tritt wegen des Ausfalls eine Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG) ein (BGH NJW 89, 2539; OLG Düsseldorf 12.3.07, 1 U 206/06, n.v., Abruf-Nr. 080437).
Verheiratete müssen einen Beitrag zum Familienunterhalt leisten (§ 1356 BGB). Dieser kann mit Bargeld, aber auch durch die Haushaltsführung erbracht werden. Wird durch eine Verletzung deren Erbringung ganz oder teilweise beeinträchtigt, führt dies zur Beeinträchtigung des Erwerbs, so dass dem Verletzten ein Erwerbschaden entsteht. Aus §§ 1356, 1360 BGB ergibt sich der Bezug auf die Ehe. Personen aus einer „Ehe ohne Trauschein“ scheiden damit i.d.R. aus (dazu Burhoff, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl., Rz. 856). Gemäß § 11 LPartG sind Personen aus einer „lebenspartnerschaftlichen Verbindung“ wegen der Gleichstellung mit den ehelichen Verbindungen jedoch ebenfalls Angehörige.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn Sie als der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkungen dennoch führen. In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlichgeführt wird, besteht ein Anspruchauf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Insoweitmüssen für denermittelten Ausfall die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geschätzt werden. Anhaltspunkt für die Schät-zung ist der Nettolohn einer gleichwertigen Ersatzkraft gemäß dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Diese Schätzung erfolgt in der Praxis anhand der Tabelle Schulz-Bork/Hoffmann. Nach Maßgabe dieserTabelle kann ermittelt werden, welcher BAT-Tarifgruppe die erforderliche Haushaltshilfe zuzuordnen wäreund welcher Stundenaufwand zugrunde zu legen ist.
Zur Ermittlung aller zur Schadensberechnung erforderlichen Informationen haben wir für unsere Mandanten einen Fragegebogen zum Haushaltsführungsschaden zusammengefasst.