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Kurzarbeit und Krankheit

Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern-

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

 

 

  1. Ansprüche des Arbeitnehmers

 

Es bestehen unterschiedliche Fälle, wann Entgeltfortzahlung in Anspruch genommen werden kann und wann nicht.

 

Liegt eine Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit vor, kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen, sofern noch gearbeitet wird. Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt dann die Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit zuzüglich des Krankengeldes, welches sich aus der Höhe des Kurzarbeitergeldes  für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden berechnen lässt, § 47b Abs.4 SGB V. Dieser Anspruch nach § 4 Abs.3 EFZG kann ab dem Beginn der im Betrieb vorgenommen Kurzarbeit geltend gemacht werden und gewährt sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Das Krankgeld wird vom Arbeitgeber erstmal ausgezahlt und kann von diesem durch einen Antrag von der zuständigen Krankenkasse erstattet werden.

Sofern nicht mehr gearbeitet wird, besteht lediglich ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Ausfallstunden der Kurzarbeit.

 

Es besteht dann kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit, sofern noch gearbeitet werden kann. Der Anspruch erfasst dann nur noch die Zahlung des Krankengeldes, welche sich nach § 47 SGB V bemessen lässt. Das gleiche gilt auch dann, wenn nicht mehr gearbeitet wird.

 

Für den Fall, dass eine Erkrankung während der Kurzarbeit eintritt, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit zuzüglich des Kurzarbeitergeldes für Ausfallstunden der Kurzarbeit, sofern noch gearbeitet wird. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden besteht, wenn nicht mehr gearbeitet wird.

 

Für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Falle einer Erkrankung während der Kurzarbeit besteht jedoch nur ein Anspruch auf Krankengeld und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern noch gearbeitet wird. Auch wenn nicht mehr gearbeitet wird, besteht lediglich ein Anspruch auf Krankengeld für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Es find anhand des Arbeitsentgelt berechnet, § 47b Abs.3 SGB V.

 

 

Das Kalendermonatsprinzip biete Hilfe für die Unterscheidung zwischen der Fälle, wenn die Krankheit vor und während der Kurzarbeit eintritt. Tritt die Erkrankung in einem Kalendermonat ein, in dem die Kurzarbeit bereits angemeldet ist, so liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit vor.

 

 

  1. Pflichten des Arbeitgebers

 

In solchen Situationen hat der Arbeitgeber seiner Pflicht nachzukommen, muss das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und ein hypothetisches Arbeitsentgelt der Krankenkasse melden. Voraussetzung dafür ist, dass neben dem Krankengeld noch Kurzarbeitergeld unabhängig von der Arbeitsunfähigkeitszeit entrichtet wurde. Das fiktive Arbeitsentgelt berechnet sich aus der Differenz von dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt und soll 80 Prozent betragen. Dieser Betrag wird dann mit dem Verhältnis der Ausfallstunden ohne Arbeitsunfähigkeit in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu den Gesamtausfallstunden.

 

Die Zahlung des Entgeltes erfolgt nach den Grundsätzen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Liegen Kleinbetriebe im Umlageverfahren U1 kommt eine teilweise Erstattung in Betracht.

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