Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt regenerative Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 7. Juli 2026

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt regenerative Energietechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:07.07.2026 Inkrafttreten01.10.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 922
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt regenerative Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 7. Juli 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 922)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MBregEnBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MBregEnBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:07.07.2026
Gültig ab:01.10.2026
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 922
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt regenerative Energietechnik (Fachspezifischer Teil)
Vom 7. Juli 2026
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 19. August 2026 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), die vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt regenerative Energietechnik (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762), der zuletzt durch Ordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet eine Praxisphase und die Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums.

(2) Voraussetzungen für die Anmeldung zu Modulen ab dem dritten Studiensemester ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Praxisphase

Die Praxisphase (Modul 6.2) wird im 6. Semester absolviert und dauert mindestens 18 Wochen. Sie wird durch das Modul 6.1 vorbereitet. Die Praxisphase und das Vorbereitungsmodul können nur angetreten werden, wenn mindestens 90 Leistungspunkte erreicht wurden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen können neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in der Form der Studienarbeit erbracht werden. Die Studienarbeit ist eine Projektarbeit im Sinne der entsprechenden Bestimmung des AT-BPO und Prüfungsleistung der als „Studienarbeit“ bezeichneten Wahlpflichtmodule. Die Studienarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig, wissenschaftlich und methodisch zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Der oder die Prüfende der Studienarbeit wird von dem oder der Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt. Die Studienarbeit kann von einer Gruppe von bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Studienarbeiten sollen Themen aus dem Bereich der Hochschule beinhalten, sie werden im Bereich der Hochschule durchgeführt. Die Bearbeitungszeit einer Studienarbeit beträgt maximal sechs Monate. Der Arbeitsumfang einer Studienarbeit soll 180 Zeitstunden entsprechen.

(3) Die Studierenden können für die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referate und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(4) Anzahl und Form der in den Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(5) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und anerkannten Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

§ 4
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

vier Professorinnen oder Professoren,

2.

zwei Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamts mit beratender Stimme.


§ 5
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher oder in englischer Sprache, die Zusammenfassung in englischer Sprache abzufassen.

(2) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorthesis beträgt neun Wochen.

(3) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 6,5 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 6,5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 87 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Engineering“ („B. Eng.“).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juli 2022 (Brem.ABl. S. 645) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juli 2022 (Brem.ABl. S. 645) aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung mit Ausnahme der Regelung in Satz 5 nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Die Regelung nach den Sätzen 1 und 2 gilt bis zum Ende des Wintersemesters 2029/2030. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Nur für Studierende, die das Studium nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juli 2022 (Brem.ABl. S. 645) aufgenommen und die Zuteilung des Themas der Bachelorthesis vor dem 1. Oktober 2026 mit den erforderlichen Nachweisen beantragt haben, wird die Gesamtnote nach § 6 in der Fassung der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juli 2022 (Brem.ABl. S. 645) berechnet.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

Pflichtmodule

Modul

SWS1

Credits2

Prüfungs-3/
Studienleistung4

Modul 1.1 Mathematik 1

 

6

KL

1.1.1. Mathematik 1

4

 

 

1.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.2 Physik

 

6

KL

1.2.1. Physik

4

 

 

1.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.3 Mechanik 1

 

6

KL

1.3.1. Mechanik 1

4

 

 

1.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.4 Werkstofftechnik

 

6

KL

1.4.1. Werkstofftechnik

4

 

 

1.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.5 Betriebswirtschaftslehre

 

6

KL

1.5.1. Betriebswirtschaftslehre

4

 

 

1.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.1 Mathematik 2

 

6

KL

2.1.1. Mathematik 2

4

 

 

2.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.2 Thermodynamik

 

6

KL

2.2.1. Thermodynamik

4

 

 

2.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.3 Mechanik 2

 

6

KL

2.3.1. Mechanik 2

4

 

 

2.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.4 Strömungslehre

 

6

KL

2.4.1. Strömungslehre

4

 

 

2.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.5 Maschinenelemente und Konstruktion

 

6

KL

2.5.1. Maschinenelemente und Konstruktion

4

 

 

2.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.1 Elektrotechnik

 

6

KL + SL

3.1.1. Elektrotechnik

2

 

 

3.1.2. Elektrotechnik

2

 

 

3.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.2 Effiziente Energietechniken

 

6

KL

5.1.1. Effiziente Energietechniken

2

 

 

5.1.2. Effiziente Energietechniken

2

 

 

5.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.3 Informatik 1

 

6

PF

3.3.1. Informatik 1

2

 

 

3.3.2. Informatik 1

2

 

 

3.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.4 Qualitätsmanagement und Messtechnik

 

6

KL + SL

3.4.1. Qualitätsmanagement und Messtechnik

2

 

 

3.4.2. Qualitätsmanagement und Messtechnik

2

 

 

3.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.5 Konstruktion und CAD

 

6

PA

3.5.1. Konstruktion und CAD

4

 

 

3.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.1 Mechatronik 1

 

6

KL

4.1.1. Mechatronik 1

2

 

 

4.1.2. Mechatronik 1

2

 

 

4.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.2 Elektrische Maschinen

 

6

KL

4.2.1. Elektrische Maschinen

2

 

 

4.2.2. Elektrische Maschinen

2

 

 

4.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.3 Wahlpflichtmodul 15

 

6

 

4.3.1. Wahlpflichtmodul 1

4

 

 

4.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.4 Einführung in die Energiewirtschaft

 

6

KL + PA (je 50 %)

4.4.1. Einführung in die Energiewirtschaft

2

 

 

4.4.2. Einführung in die Energiewirtschaft

2

 

 

4.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.5 Arbeitsmaschinen und Kraftwerkstechnik

 

6

KL

4.5.1. Arbeitsmaschinen und Kraftwerkstechnik

2

 

 

4.5.2. Arbeitsmaschinen und Kraftwerkstechnik

2

 

 

4.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.1 Elektrochemische Wandler und Speicher

 

6

KL

5.1.1. Elektrochemische Wandler und Speicher

2

 

 

5.1.2. Elektrochemische Wandler und Speicher

2

 

 

5.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.2 Windenergie und Netzintegration

 

6

PA

5.4.1. Windenergie und Netzintegration

2

 

 

5.4.2. Windenergie und Netzintegration

2

 

 

5.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.3 Wahlpflichtmodul 26

 

6

 

5.3.1. Wahlpflichtmodul 2

2

 

 

5.3.2. Wahlpflichtmodul 2

2

 

 

5.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.4 Solarenergietechniken und thermische Speicher

 

6

KL

5.4.1. Solarenergietechniken und thermische Speicher

2

 

 

5.4.2. Solarenergietechniken und thermische Speicher

2

 

 

5.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.5 CAE-Projekt

 

6

PA

5.5.1. CAE-Projekt

4

 

 

5.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.1 Management und Praxisvorbereitung

 

6

SL

6.1.1. Management und Praxisvorbereitung

4

 

 

6.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.2 Praxis

 

24

PA

6.2.1. Praxis

 

 

 

Modul 7.1 Wasserstoff in Industrie und Verkehr

 

6

KL

7.1.1. Wasserstoff in Industrie und Verkehr

2

 

 

7.1.2. Wasserstoff in Industrie und Verkehr

2

 

 

7.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.2 Plusenergiegebäude

 

6

KL

7.2.1. Plusenergiegebäude

2

 

 

7.2.2. Plusenergiegebäude

2

 

 

7.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.3 Bilanzierung von Energiesystemen

 

6

PA

7.3.1. Bilanzierung von Energiesystemen

4

 

 

7.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.4 Bachelorthesis

 

12

 

7.4.1. Bachelorthesis

4

 

 

 

 

 

 

Summe

153

210

 

Wahlpflichtmodule

Modul

SWS

Credits

Prüfungs-/
Studienleistung

Modul 4.6 Leichtbau-Werkstoffe und Bauweisen

 

6

KL

4.6.1. Leichtbau-Werkstoffe und Bauweisen

2

 

 

4.6.2. Leichtbau-Werkstoffe und Bauweisen

2

 

 

4.6.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.7 Finanzmanagement

 

6

KL

4.7.1. Finanzmanagement

4

 

 

4.7.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.8 Mathematik 3

 

6

KL

4.8.1. Mathematik 3

4

 

 

4.8.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.9 Englisch

 

6

KL (65 %) und R (35 %)

4.9.1. Englisch

4

 

 

4.9.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.10 Studienarbeit

 

6

PA7

4.10.1. Studienarbeit

4

 

 

4.10.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.11 Grundlagen Schweißtechnik

 

6

PF

4.11.1 Grundlagen Schweißtechnik

3

 

 

4.11.2 Grundlagen Schweißtechnik

1

 

 

4.11.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.6 Mechatronik 2

 

6

PA

5.6.1. Mechatronik 2

4

 

 

5.6.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.7 Aktuelle Kapitel der Energietechnik

 

6

PA

5.7.1. Aktuelle Kapitel der Energietechnik

4

 

 

5.7.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul. 5.8 Airbus-Café

 

6

KL

5.8.1. Airbus-Café

4

 

 

5.8.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul. 5.9 Personal, Organisation und Marketing

 

6

KL

5.9.1. Personal, Organisation und Marketing

4

 

 

5.9.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul. 5.10 Grundlagen der Fertigung

 

6

KL + SL

5.10.1. Grundlagen der Fertigung

4

 

 

5.10.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul. 5.11 Faserverbundtechnik

 

 

KL

5.11.1. Faserverbundtechnik

2

6

 

5.11.2. Faserverbundtechnik

2

 

 

5.11.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Auf Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können andere als die oben genannten Wahlpflichtmodule gewählt werden.

Anmeldevoraussetzungen zu Modulen nach § 1 Absatz 2:

Modul

Modulvoraussetzungen

3.1

Elektrotechnik

1.1

Mathematik 1

 

 

1.2

Physik

 

 

2.1

Mathematik 2

3.5

Konstruktion und CAD

1.1

Mathematik 1

 

 

1.2

Physik

 

 

1.3

Mechanik 1

 

 

2.2

Mechanik 2

 

 

2.4

Maschinenelemente und Konstruktion

4.1

Mechatronik 1

2.3

Mechanik 2

 

 

3.1

Elektrotechnik

4.7

Finanzmanagement

1.1

Mathematik 1

 

 

1.5

Betriebswirtschaftslehre

5.4

Solarenergietechniken und thermische Speicher

2.2

Thermodynamik

5.5

CAE-Projekt

2.3

Mechanik 2

5.6

Mechatronik 2

4.1

Mechatronik 1

5.10

Grundlagen der Fertigung

1.4

Werkstofftechnik

6.7

Grundlagen Schweißtechnik

5.10

Grundlagen der Fertigung

7.2

Plusenergiegebäude

2.2

Thermodynamik

7.3

Bilanzierung von Energiesystemen

2.2

Thermodynamik

Daneben werden für alle Module des 4. bis 7. Semesters - bis auf das Modul Finanzmanagement, das Praxissemester (6.1 und 6.2) und die Bachelorthesis (7.4) - die Module Mathematik 1 (1.1), Physik (1.2) und Mechanik 1 (1.3) vorausgesetzt. Das Praxissemester (6.1 und 6.2) darf angetreten werden bei einem Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten.

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Mögliche Formen der Prüfungsleistung: KL Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht), PA Projektarbeit, R Referat, PF - Portfolioprüfung.

4

SL - Studienleistung: Studienleistungen werden grundsätzlich in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO für Prüfungsleistungen genannten Formen, jedoch mit dem Unterschied einer erheblich kürzeren Bearbeitungsdauer und Bearbeitungstiefe, erbracht. Studienleistungen, welche in Verbindung mit dem Besuch einer Lehrveranstaltung zu erbringen sind, können in der Regel nur im Zusammenhang mit dem nochmaligen Besuch dieser Veranstaltung wiederholt werden.

5

Der jeweils aktuelle Katalog der Wahlpflichtmodule und die Form der Prüfungsleistung werden vom Abteilungsrat beschlossen und bekannt gemacht.

6

Der jeweils aktuelle Katalog der Wahlpflichtmodule und die Form der Prüfungsleistung werden vom Abteilungsrat beschlossen und bekannt gemacht.

7

Studienarbeit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2. Die vom Prüfungsausschuss zu bestellende prüfende Person legt die näheren Anforderungen entsprechend den in der Modulbeschreibung vorgegebenen Lernzielen fest.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.

Feedback

Ihr Kommentar

Vielen Dank für Ihre Nachricht

Vorschriften · iStock.com/BrianAJackson