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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt Digitalisierung (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:07.07.2026 Inkrafttreten01.10.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 971
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt Digitalisierung (Fachspezifischer Teil) vom 7. Juli 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 971)"

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juris-Abkürzung: MBDigBacfPO BR 2026
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MBDigBacfPO BR 2026
Ausfertigungsdatum:07.07.2026
Gültig ab:01.10.2026
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 971
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt Digitalisierung
(Fachspezifischer Teil)
Vom 7. Juli 2026
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 19. August 2026 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), die vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt Digitalisierung (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762), der zuletzt durch Ordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet eine Praxisphase sowie die Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums.

(2) Voraussetzungen für die Anmeldung zu Modulen ab dem dritten Studiensemester ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Praxisphase

Der vorgesehene Zeitpunkt, der Umfang sowie die Voraussetzungen für die Anmeldung der Praxisphase ergeben sich aus Anlage 1.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in Form der Studienarbeit erbracht. Die Studienarbeit ist eine Projektarbeit im Sinne der entsprechenden Bestimmung des AT-BPO und Prüfungsleistung des entsprechend bezeichneten Wahlpflichtmoduls. Die Studienarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig, wissenschaftlich und methodisch zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Der oder die Prüfende der Studienarbeit wird von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt. Die Studienarbeit kann von einer Gruppe von bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Studienarbeiten sollen Themen aus dem Bereich der Hochschule beinhalten, sie werden in der Hochschule durchgeführt. Die Bearbeitungszeit einer Studienarbeit beträgt maximal sechs Monate. Der Arbeitsumfang einer Studienarbeit soll 180 Zeitstunden entsprechen.

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referate und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(4) Anzahl und Form der in den Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(5) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und anerkannten Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

§ 4
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

vier Professorinnen oder Professoren,

2.

zwei Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 5
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher oder in englischer Sprache, die Zusammenfassung in englischer Sprache abzufassen.

(2) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorthesis beträgt neun Wochen.

(3) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 6,5 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 6,5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 87 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Engineering“ („B. Eng.“).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt Digitalisierung (Fachspezifischer Teil) vom 11. April 2022 (Brem.ABl. S. 509) außer Kraft.

(3) Für Studierende, die die Zuteilung des Themas der Bachelorthesis vor dem 1. Oktober 2026 mit den erforderlichen Nachweisen beantragt haben, wird die Gesamtnote der Bachelorprüfung nach § 6 in der Fassung der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau mit Schwerpunkt Digitalisierung (Fachspezifischer Teil) vom 11. April 2022 (Brem.ABl. S. 509) berechnet.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

 

SWS1

Credits2

Prüfungsleistung3/Studienleistung4

Modul 1.1 Mathematik 1

 

6

PF

1.1.1 Mathematik 1

4

 

 

1.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.2 Physik

 

6

KL

1.2.1 Physik

4

 

 

1.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.3 Mechanik 1

 

6

KL

1.3.1 Mechanik 1

4

 

 

1.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.4 Werkstofftechnik

 

6

KL

1.4.1 Werkstofftechnik

4

 

 

1.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.5 Informatik 1

 

6

PF

1.5.1 Informatik 1

2

 

 

1.5.2 Informatik 1

2

 

 

1.5.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.1 Mathematik 2

 

6

PF

2.1.1 Mathematik 2

4

 

 

2.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.2 Informatik 2

 

6

PF

2.2.1 Informatik 2

2

 

 

2.2.2 Informatik 2

2

 

 

2.2.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.3 Mechanik 2

 

6

KL

2.3.1. Mechanik 2

4

 

 

2.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.4 Maschinenelemente und Konstruktion

 

6

KL

2.4.1 Maschinenelemente und Konstruktion

4

 

 

2.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.5 Informationssysteme und Datenmanagement

 

6

PF

2.5.1 Informationssysteme und Datenmanagement

2

 

 

2.5.2 Informationssysteme und Datenmanagement

2

 

 

2.5.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.1 Betriebswirtschaftslehre

 

6

KL

3.1.1 Betriebswirtschaftslehre

4

 

 

3.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.2 Grundlagen der Fertigung

 

6

KL + SL

3.2.1 Grundlagen der Fertigung

2

 

 

3.2.2 Grundlagen der Fertigung

2

 

 

3.2.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.3 Elektrotechnik

 

6

KL + SL

3.3.1 Elektrotechnik

2

 

 

3.3.2 Elektrotechnik

2

 

 

3.3.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.4 Konstruktion und CAD

 

6

PA

3.4.1 Konstruktion und CAD

4

 

 

3.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.5 Messtechnik und Sensorik

 

6

KL + SL

3.5.1 Messtechnik und Sensorik

4

 

 

3.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.1 Künstliche Intelligenz

 

6

PF

4.1.1 Künstliche Intelligenz

4

 

 

4.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.2 Robotik und Automatisierungstechnik

 

6

PF

4.2.1 Robotik und Automatisierungstechnik

4

 

 

4.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.3 Mechatronik 1

 

6

KL + SL

4.3.1 Mechatronik 1

2

 

 

4.3.2 Mechatronik 1

2

 

 

4.3.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.4 Produktionsplanung und -steuerung

 

6

KL

4.4.1 Produktionsplanung und -steuerung

2

 

 

4.4.2 Produktionsplanung und -steuerung

2

 

 

4.4.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.5 Produktionssystematik

 

6

KL (85 %) + R (15 %)

4.5.1 Produktionssystematik

2

 

 

4.5.2 Produktionssystematik

2

 

 

4.5.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.1 Management und Praxisvorbereitung

 

6

SL

5.1.1 Management und Praxisvorbereitung

4

 

 

5.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.2 Praxissemester

 

24

SL

Modul 6.1 Logistische Systeme und Materialfluss

 

6

PA

6.1.1 Logistische Systeme und Materialfluss

4

 

 

6.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.2 CAE-Projekt

 

6

PA

6.2.1 CAE-Projekt

4

 

 

6.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.3 Mechatronik 2

 

6

PA

6.3.1 Mechatronik 2

4

 

 

6.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.4 Kommunikationstechnologien und Systemsicherheit

 

6

KL

6.4.1 Kommunikationstechnologien und Systemsicherheit

4

 

 

6.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.5 Fabrikplanung

 

6

KL

6.5.1 Fabrikplanung

4

 

 

6.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.1 Wahlpflichtmodul5

 

6

 

7.1.1 Wahlpflichtmodul

4

 

 

7.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.2 Softwareprojekt

 

6

PA

7.2.1 Softwareprojekt

4

 

 

7.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.3 VR/AR-Technologien

 

6

PA

7.3.1 VR/AR-Technologien

4

 

 

7.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.4 Bachelorthesis

 

12

 

7.4.1 Bachelorthesis

4

 

 

Summe

149

210

 

Mögliche Wahlpflichtmodule (WPM)

7.5 Studienarbeit (WPM)

 

(6)

PA6

7.5.1 Studienarbeit

(4)

 

 

7.5.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

7.6 Mathematik 3 (WPM)

 

(6)

KL

7.6.1 Mathematik 3

(4)

 

 

7.6.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

7.7 Umformtechnik/Fügetechnik (WPM)

 

(6)

KL + SL

7.7.1 Umformtechnik/Fügetechnik

(4)

 

 

7.7.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

7.8 Zerspanungstechnik (WPM)

 

(6)

KL (85 %) + HA (15 %)

7.8.1 Zerspanungstechnik

(4)

 

 

7.8.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Tabelle der Modulabhängigkeiten nach § 1 Absatz 2:

Modul

Vorausgesetzte Module

3.2 Grundlagen der Fertigung:

1.1 Mathematik 1, 1.3 Mechanik 1, 1.4 Werkstofftechnik.

3.3 Elektrotechnik:

1.1 Mathematik 1, 1.2 Physik 1, 2.1 Mathematik 2.

3.4 Konstruktion und CAD:

1.1 Mathematik 1, 1.3 Mechanik 1, 1.2 Physik, 2.4 Maschinenelemente und Konstruktion, 2.3 Mechanik 2.

4.3 Mechatronik 1:

1.3 Mechanik 1, 2.3 Mechanik 2, 3.3 Elektrotechnik.

6.2 CAE-Projekt:

2.3 Mechanik 2.

6.3 Mechatronik 2:

4.3 Mechatronik 1.

7.2 Softwareprojekt:

1.5 Informatik 1, 2.2 Informatik 2.

Daneben gilt: Module 4.1 bis 5.1 und 6.1 bis 7.3:

1.1 Mathematik 1, 1.2 Physik, 1.3 Mechanik 1.

Modul 5.2 Praxis:

Die Praxisphase kann nur angetreten werden, wenn mindestens 90 Leistungspunkte erreicht wurden.

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Mögliche Formen der Prüfungsleistungen gemäß § 7 Absatz 2 AT-BPO:

-schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren), abgekürzt: „KL“,

-schriftlich ausgearbeitete Referate, abgekürzt: „R“,

-Hausarbeiten, abgekürzt: „HA“,

-Projektarbeiten, abgekürzt: „PA“,

-Portfolioprüfungen, abgekürzt: „PF“.

4

SL - Studienleistung: Studienleistungen werden grundsätzlich in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO für Prüfungsleistungen genannten Formen, jedoch mit dem Unterschied einer erheblich kürzeren Bearbeitungsdauer und Bearbeitungstiefe, erbracht. Studienleistungen, welche in Verbindung mit dem Besuch einer Lehrveranstaltung zu erbringen sind, können nur im Zusammenhang mit dem nochmaligen Besuch dieser Veranstaltung wiederholt werden. Die während des Absolvierens des praktischen Studiensemesters (Modul 5.2) zu erbringende Studienleistung besteht nach näherer Festlegung durch die verantwortliche lehrende Person aus einer Projektarbeit und einem Arbeitsbericht.

5

Auf Antrag kann das Wahlpflichtmodul durch ein geeignetes Modul aus den Programmen anderer Studiengänge ersetzt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet.

6

Studienarbeit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2. Die vom Prüfungsausschuss zu bestellende prüfende Person legt die näheren Anforderungen entsprechend den in der Modulbeschreibung vorgegebenen Lernzielen fest.


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