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| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 24.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 114)1) |
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 24.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 114) gilt:
„(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Musikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bisher erbrachte Leistungen werden nach individueller Sachlage anerkannt“]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Januar gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Fachs „Musikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Musikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Das Fach „Musikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert. Das Profilfach beinhaltet einen General Studies-Bereich mit dem Gesamtumfang 21 CP.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach als Profilfach oder als Komplementärfach studieren wollen. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, d.h. insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1),
das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, d.h. insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.2).
(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte stellt sich wie folgt dar:
Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in
Bachelorarbeit (Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 12 CP,
Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 87 CP und
General Studies-Bereich im Umfang von 21 CP, die im Rahmen des General Studies-Wahlpflichtbereichs des Fachbereichs 9 und der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen frei gewählt werden können.
Das Komplementärfach mit 60 CP besteht aus Pflichtmodulen.
(4) Die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienplanverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(10) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs 9.
(1) Prüfungen werden gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Gruppenprüfungen können mit Ausnahme von § 6 Absatz 5 mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „Musikwissenschaft“ absolviert werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach ein Modul Bachelorarbeit zu absolvieren.
(2) Das Modul Bachelorarbeit im Profilfach beinhaltet die Bachelorarbeit (12 CP).
(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von 51 CP, die im Fach „Musikwissenschaft“ erbracht wurden. Hierin muss entweder das Modul Fachlicher Schwerpunkt I: Musikwissenschaft oder das Modul Fachlicher Schwerpunkt II: Musiktheorie enthalten sein.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote für das Fach „Musikwissenschaft“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Satz 3 aus der Gesamtnote herausgenommen werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Musikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2021 beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen. Über die Anerkennung der erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 21. September 2011, geändert am 20. Februar 2013, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Studium nicht beendet haben, wechseln spätestens dann in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung der erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 29. Januar 2021
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Musikwissenschaft“
Studienverlaufsplan Profilfach „Musikwissenschaft“ (120 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
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| Pflichtmodule, 87 CP | Bachelorarbeit, | General | ∑ | ||||||||||
| 1. Jahr | 1. Sem. | MW-BA-01 | MW-BA-03 |
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| Vgl. | 36 | |||||
| 2. Sem. | MW-BA-02 |
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| 2. Jahr | 3. Sem. | MW-BA-05 | MW-BA-04 | MW-BA-06 | MW-BA-11 | MW-BA-13 |
| 39 | ||||||
| 4. Sem. |
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| ||||||||||||
| 3. Jahr | 5. Sem. | MW-BA-07 | MW-BA-08 |
| MW-BA-12-1 |
| 45 | |||||||
| 6. Sem. | MW-BA-10 | MW-BA-09 |
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| MW-BA-14 | ||||||||
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Studienverlaufsplan Komplementärfach „Musikwissenschaft“ (60 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
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| Pflichtmodule | ∑ 60 CP | ||||||
| 1. Jahr | 1. Sem. | MW-BA-01 | MW-BA-03 |
| 24 | |||
| 2. Sem. | MW-BA-02 |
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| 2. Jahr | 3. Sem. | MW-BA-05 | MW-BA-04 | MW-BA-06 | 21 | |||
| 4. Sem. |
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| 3. Jahr | 5. Sem. | MW-BA-07 | MW-BA-08 |
| 15 | |||
| 6. Sem. | MW-BA-10 | MW-BA-09 |
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CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Profilfach) (Bachelor Thesis)
| K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
| MW- | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor | P | 12 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule im Profil- und Komplementärfach (Compulsory Modules)
| K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
| MW- | Musikwissenschaftliches | Introduction to Musicology I | P | 9 | KP | PL: 3 |
| MW- | Musikwissenschaftliches | Introduction to Musicology II | P | 9 | KP | PL: 1 |
| MW- | Musiktheorie I | Theory of Music I | P | 6 | KP | PL: 3 |
| MW- | Musiktheorie II | Theory of Music II | P | 3 | KP | PL: 2 |
| MW- | Historische Musikwissenschaft I | Historical Musicology/ | P | 9 | KP | PL: 1 |
| MW- | Systematische Musikwissenschaft I | Systematic Musicology I | P | 9 | KP | PL: 1 |
| MW- | Historische und Systematische Musikwissenschaft II | Historical Musicology/ | P | 6 | KP | PL: 1 |
| MW- | Musik und Medien I | Music and Media I | P | 3 | MP | PL: 1 |
| MW- | Musik und Medien II | Music and Media II | P | 3 | MP | PL: 0 |
| MW- | Musikvermittlung | Music and Education | P | 3 | MP | PL: 0 |
| MW- | Fachlicher Schwerpunkt I: Musikwissenschaft | Disciplinary Focus I: Musicology | P | 12 | KP | PL: 2 |
| MW- | Fachlicher Schwerpunkt II: Musiktheorie | Disciplinary Focus I: Music Theory | P | 6 | KP | PL: 1 |
| MW- | Praktikum | Internship | P | 9 | MP | PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Fachspezifische Prüfungsformen
Im Studienfach „Musikwissenschaft“ werden die in §§ 8 ff. AT BPO aufgeführten Prüfungsformen wie folgt konkretisiert und ergänzt:
Klausur von mindestens 60 und maximal 180 Minuten Dauer,
Hausarbeit mit einem Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
Praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von insg. ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
Praktikumsbericht von maximal 30 Seiten (ohne Anlagen),
Portfolio, dies ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird,
Mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer,
Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung von ca. 10 Seiten (ohne Anlagen).