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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informatik“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.04.2026 Inkrafttreten01.10.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 436
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informatik“ an der Universität Bremen vom 29. April 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 436)"

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juris-Abkürzung: InfMAfPO BR 2026
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InfMAfPO BR 2026
Ausfertigungsdatum:29.04.2026
Gültig ab:01.10.2026
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 436
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Informatik“ an der Universität Bremen
Vom 29. April 2026
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 3 (Mathematik/Informatik) hat auf seiner Sitzung am 29. April 2026 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), folgende Prüfungsordnung beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Informatik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Informatik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 15 CP. Leistungspunkte dieses Wahlbereichs sind in den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen oder in weiteren noch nicht absolvierten Modulen und Lehrveranstaltungen des Fachs Informatik oder des Fachbereichs zu erbringen.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Masterarbeit (Master‘s Thesis) inklusive Kolloquium im Umfang von 30 CP;

b)

Grundlagen (Foundations) mit einem Pflichtmodul (Compulsory Module) im Umfang von 6 CP;

c)

Aufbau (Intermediate Level) mit Pflichtmodulen (Compulsory Modules) im Umfang von 30 CP;

d)

Vertiefung (Specialization) mit Pflichtmodulen (Compulsory Modules) im Umfang von 39 CP;

e)

General Studies-Bereich (General Studies Area) mit Wahlmodulen (Elective Modules) im Umfang von 15 CP. Studierende wählen aus den Angeboten der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen oder aus Angeboten des Fachs Informatik oder des Fachbereichs aus. Leistungen, die bereits in diesem oder einem anderen Studium erbracht wurden, dürfen nicht erneut erbracht werden. In diesem Wahlbereich können 2 Module oder Lehrveranstaltungen mehr als nötig absolviert werden, es fließen jedoch ausschließlich Leistungspunkte im Umfang von 15 CP gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung ein. Darüber hinaus können Leistungen aus einem absolvierten freiwilligen Praktikum mit bis zu 6 CP in den General Studies anerkannt werden, wenn das Praktikum relevante Bezüge zum Studiengang aufweist. Die Anerkennung erfolgt durch den Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Bestätigung durch die Praktikumsstelle sowie einem von der oder dem Studierenden zu verfassenden Praktikumsbericht. Die Leistungen im General Studies-Bereich können benotet oder unbenotet sein. Studierende können angeben, ob die benoteten Leistungen im General Studies-Bereich als benotete Leistungen ausgewiesen werden und damit in die Gesamtnotenberechnung einfließen sollen, oder ob diese lediglich als bestandene (unbenotete) Leistungen ausgewiesen werden sollen.

(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache angeboten. Es kann Lehrangebote in englischer Sprache geben, wenn ausreichend deutschsprachige Lehrangebote wählbar sind.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungssprache ist deutsch. In den englischsprachigen Lehrangeboten ist Prüfungssprache Englisch, Studierende können einen formlosen Antrag auf eine deutschsprachige Prüfung stellen.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP inklusive eines Kolloquiums.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 26 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 20 CP und das Kolloquium mit 10 CP in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen bzw. Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2026/2027 im Masterstudiengang „Informatik“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2026/27 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2026 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 3. Juni 2020 tritt zum 30. September 2029 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2029 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufspläne des Masterstudiengangs „Informatik“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

 

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Informatik“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Grundlagen,
6 CP

Aufbau,
30 CP

Vertiefung,
39 CP

General Studies-
Bereich,
15 CP

Masterarbeit,
30 CP

∑
120 CP

1. Jahr

1. Sem.

IMG-PMWK-2026,
Projektmanagement und Wissenschaftskultur,
6 CP

IMAT-2026,
Aufbau Theoretische Informatik,
6 CP

IMAA-2026,
Aufbau Angewandte Informatik,
6 CP

IMAP-2026,
Aufbau Praktische Informatik,
12 CP

 

gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e,
6 CP

 

30

2. Sem.

 

IMA-2026,
Aufbau Informatik,
6 CP

 

IMPJ-2026,
Masterprojekt,
24 CP

gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e,
6 CP

 

30

2. Jahr

3. Sem.

 

 

IMV-2026,
Vertiefung Informatik,
12 CP

IMS-2026,
Masterseminar,
3 CP

gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe e,
3 CP

 

30

CP: Credit Points, Sem.: Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master‘s Thesis), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IMR-2026

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master‘s Thesis (including Colloquium)

P

30

MP

Masterarbeit und Kolloquium

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Grundlagen (Foundations), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IMG-PMWK-2026

Projektmanagement und Wissenschaftskultur

Project Management and Culture of Science

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Aufbau (Intermediate Level), 30 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IMA-2026

Aufbau Informatik

Computer Science (Intermediate Level)

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IMAP-2026

Aufbau Praktische Informatik

Practical Computer Science (Intermediate Level)

P

12

TP

Prüfung IMAP-1,
6 CP

PL: 1
SL: 0

Prüfung IMAP-2,
6 CP

PL: 1
SL: 0

IMAT-2026

Aufbau Theoretische Informatik

Theoretical Computer Science (Intermediate Level)

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IMAA-2026

Aufbau Angewandte Informatik

Applied Computer Science (Intermediate Level)

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.4

Vertiefung (Specialization), 39 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IMV-2026

Vertiefung Informatik

Advanced Computer Science

P

12

TP

abhängig von der Wahl der Lehrveranstaltungen

PL: abhängig von der Wahl der LV
SL: 0

IMS-2026

Masterseminar

Master Seminar

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

IMPJ-2026

Masterprojekt

Master Project

P

24

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); LV: Lehrveranstaltungen

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

Über die in § 8 und in § 9 AT MPO genannten Prüfungsformen hinaus sind die folgenden Prüfungsformen üblich:

-

Fachgespräch: mündliche Prüfung mit einer Dauer von 10 bis 30 Minuten.

-

Projektarbeit als weitere Variante einer Portfolio-Prüfung: Kombination aus Beiträgen zur Projektorganisation, zur Entwurfsdiskussion, zum Projektergebnis, zur Projektdokumentation und zur Projektpräsentation.

-

Übungsaufgaben: Bearbeitung in Form eines Portfolios gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

-

Bonusprüfungen: studienbegleitende, freiwillige Prüfungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte bzw. nicht bestandene Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote.



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