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Bremische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesnotarordnung

Veröffentlichungsdatum:09.04.2026 Inkrafttreten12.04.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 299
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 9. April 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 299)"

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juris-Abkürzung: BNotOZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BNotOZustV BR
Ausfertigungsdatum:09.04.2026
Gültig ab:12.04.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 299
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesnotarordnung
Vom 9. April 2026
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund

-

des § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, und

-

§ 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 23. April 2019 (Brem.GBl. S. 287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2026 (Brem.GBl. S. 6) geändert worden ist,

wird verordnet:

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§ 1
Zuständigkeiten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen:

1.

die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);

2.

die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, die Form des Zugangs, den Schutz von Inhalten beim Zugang und die Kosten des Zugangs (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung);

3.

die Bestellung von Notarinnen und Notaren in den Fällen des § 48b Absatz 2 Satz 1 und des § 48c Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung;

4.

die Übertragung der Zuständigkeit für die Verwahrung (§ 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);

5.

die Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis für frühere Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zu führen (§ 52 Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung);

6.

die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern (§ 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung), die Verlängerung der Bestellungsfrist (§ 56 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung), die Aufforderung zur Beantragung der erneuten Bestellung (§ 56 Absatz 3 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und der vorzeitige Widerruf der Bestellung (§ 56 Absatz 7 der Bundesnotarordnung).


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§ 2
Zuständigkeiten des Landgerichts

Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts Bremen werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen:

1.

die Entgegennahme von Mitteilungen des Versicherers (§ 19a Absatz 3 Satz 3 Bundesnotarordnung);

2.

die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung);

3.

die Erteilung von Auskünften (§ 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung).


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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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