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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:07.07.2026 Inkrafttreten01.10.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 947
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 7. Juli 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 947)"

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juris-Abkürzung: LuRfTBacfPO BR 2026
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LuRfTBacfPO BR 2026
Ausfertigungsdatum:07.07.2026
Gültig ab:01.10.2026
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, S. 947
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik (Fachspezifischer Teil)
Vom 7. Juli 2026
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 19. August 2026 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), den vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen der Hochschule Bremen für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762), der zuletzt durch Ordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet eine Praxisphase und die Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums.

(2) Voraussetzungen für die Anmeldung zu Modulen ab dem dritten Studiensemester ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Praxisphase

Die Praxisphase dauert mindestens 15 Wochen. Sie kann nur angetreten werden, wenn mindestens 90 Leistungspunkte erreicht wurden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen werden neben den im AT-BPO genannten Formen auch in Form der Studienarbeit erbracht. Die Studienarbeit ist eine Projektarbeit im Sinne der entsprechenden Bestimmung des AT-BPO und Prüfungsleistung der als „Studienarbeit“ bezeichneten Wahlpflichtmodule. Die Studienarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig, wissenschaftlich und methodisch zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Der oder die Prüfende der Studienarbeit wird von dem oder der Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt. Die Studienarbeit kann von einer Gruppe von bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Studienarbeiten sollen Themen aus dem Bereich der Hochschule Bremen oder einer kooperierenden Hochschule beinhalten, sie werden im Bereich der Hochschule Bremen, gegebenenfalls auch im Bereich einer kooperierenden Hochschule, durchgeführt. Die Bearbeitungszeit einer Studienarbeit beträgt maximal sechs Monate. Der Arbeitsumfang einer Studienarbeit soll 180 Zeitstunden entsprechen.

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referate und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(4) Anzahl und Form der in den Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(5) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und anerkannten Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

§ 4
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

vier Professoren oder Professorinnen,

2.

zwei Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 5
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher oder in englischer Sprache, die Zusammenfassung in englischer Sprache abzufassen.

(2) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(3) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 6,5 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 6,5 % aus der Note des Kolloquiums sowie zu 87 % aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Module.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Engineering“ („B. Eng.“).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 21. Juli 2023 (Brem.ABl. S. 1177) außer Kraft.

(3) Für Studierende, die die Zuteilung des Themas der Bachelorthesis vor dem 1. Oktober 2026 mit den erforderlichen Nachweisen beantragt haben, wird die Gesamtnote nach § 6 in der Fassung der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 21. Juli 2023 (Brem.ABl. S. 1177) berechnet.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

1.

Pflichtmodule

Modul

SWS1

Credits2

Prüfungs-3/
Studienleistung4

Modul 1.1 Mathematik 1

 

6

KL oder EA

1.1.1 Mathematik 1

4

 

 

1.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.2 Mechanik 1

 

6

KL

1.2.1 Mechanik 1

4

 

 

1.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.3 Physik

 

6

KL

1.3.1 Physik

4

 

 

1.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.4 Betriebswirtschaftslehre

 

6

KL

1.4.1. Betriebswirtschaftslehre

4

 

 

1.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.5 Werkstofftechnik

 

6

KL

1.5.1 Werkstofftechnik

4

 

 

1.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.1 Mathematik 2

 

6

KL oder EA

2.1.1 Mathematik 2

4

 

 

2.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.2 Mechanik 2

 

6

KL

2.2.1 Mechanik 2

4

 

 

2.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.3 Thermodynamik

 

6

KL

2.3.1 Thermodynamik

4

 

 

2.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.4 Maschinenelemente und Konstruktion

 

6

KL

2.4.1 Maschinenelemente und Konstruktion

4

 

 

2.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.5 Technische Strömungslehre

 

6

KL

2.5.1 Technische Strömungslehre

4

 

 

2.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.1 Elektrotechnik

 

6

KL + SL

3.1.1 Elektrotechnik

2

 

 

3.1.2 Elektrotechnik

2

 

 

3.1.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.2 Qualitätsmanagement und Messtechnik

 

6

KL + SL

3.2.1 Qualitätsmanagement und Messtechnik

2

 

 

3.2.2 Qualitätsmanagement und Messtechnik

2

 

 

3.2.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.3 Grundlagen der Fertigung

 

6

KL + SL

3.3.1 Grundlagen der Fertigung

2

 

 

3.3.2 Grundlagen der Fertigung

2

 

 

3.3.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.4 Konstruktion und CAD

 

6

PA

3.4.1 Konstruktion und CAD

4

 

 

3.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.5 Informatik

 

6

PF

3.5.1 Informatik

2

 

 

3.5.2 Informatik

2

 

 

3.5.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.1 Wahlpflichtmodul 1 (WPM)5(Module 4.6 bis 4.11)

 

6

 

4.1.1 Wahlpflichtmodul 1

4

 

 

4.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.2 Flugantriebe

 

6

KL (50 %) + HA (50 %)

4.2.1 Flugantriebe

4

 

 

4.2.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.3 Aerodynamik und Flugmechanik

 

6

KL

4.3.1 Aerodynamik und Flugmechanik

4

 

 

4.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.4 Leichtbauwerkstoffe und -bauweisen

 

6

KL

4.4.1 Leichtbauwerkstoffe und -bauweisen

2

 

 

4.4.2 Leichtbauwerkstoffe und -bauweisen

2

 

 

4.4.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.5 Mechatronik 1

 

6

KL

4.5.1 Mechatronik 1

2

 

 

4.5.2 Mechatronik 1

2

 

 

4.5.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.1 Flugregelung

 

6

EA

5.1.1 Flugregelung

4

 

 

5.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.2 CAE-Projekt

 

6

PA

5.2.1 CAE-Projekt

4

 

 

5.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.3 Leichtbaustatik

 

6

KL

5.3.1 Leichtbaustatik

2

 

 

5.3.2 Leichtbaustatik

2

 

 

5.3.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.4 Flugzeugbau 1

 

6

KL (30 %) + HA (70 %)

5.4.1 Flugzeugbau 1

4

 

 

5.4.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.5 Mechatronik 2

 

6

PA

5.5.1 Mechatronik 2

4

 

 

5.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.1 Raumtransportsysteme und Raumfahrtantriebe

 

6

KL (50 %) + HA (50 %)

6.1.1 Raumtransportsysteme und Raumfahrtantriebe

4

 

 

6.1.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.2 Satellitentechnik/Orbitalsysteme

 

6

KL (50 %) + HA (50 %)

6.2.1 Satellitentechnik/Orbitalsysteme

4

 

 

6.2.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.3 Leichtbau-Konstruktionsprojekt

 

 

PA

6.3.1 Leichtbau-Konstruktionsprojekt

4

 

 

6.3.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.4 Wahlpflichtmodul 2 (WPM)

 

6

 

6.4.1 Wahlpflichtmodul 2 (Module 6.6 bis 6.10)

4

 

 

6.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.5 Flugzeugbau 2

 

6

HA

6.5.1 Flugzeugbau 2

4

 

 

6.5.2 Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.1 Praxis

 

18

PA

Modul 7.2 Bachelorthesis

 

12

 

7.2.1. Bachelorthesis

4

 

 

 

 

 

 

Summe

153

210

 

2.

Wahlpflichtmodule (WPM)

4.6 Englisch als Fremdsprache (WPM)

 

(6)

KL (65 %) +
Referat (35 %)

4.6.1 Englisch als Fremdsprache

(4)

 

 

4.6.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.7 Studienarbeit (WPM)

 

(6)

PA6

4.7.1 Studienarbeit

(4)

 

 

4.7.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.8 Faserverbundtechnik (WPM)

 

(6)

KL

4.8.1 Faserverbundtechnik

(2)

 

 

4.8.2 Faserverbundtechnik

(2)

 

 

4.8.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.9 Technische Zuverlässigkeit und Schadensanalyse (WPM)

 

(6)

KL

4.9.1. Technische Zuverlässigkeit und Schadensanalyse

(4)

 

 

4.9.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.10 Airbus Café (WPM)

 

(6)

PA

4.10.1 Airbus Café

(4)

 

 

4.10.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.11 Angewandte Informatik

 

(6)

EA + SL

4.11.1 Angewandte Informatik

(4)

 

 

4.11.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.12 Grundlagen Schweißtechnik

 

(6)

PF

4.12.1 Grundlagen Schweißtechnik

(3)

 

 

4.12.2 Grundlagen Schweißtechnik

(1)

 

 

4.12.3 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

6.6 Raumflugmechanik (WPM)

 

(6)

KL

6.6.1. Raumflugmechanik

(4)

 

 

6.6.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

6.7 Flugsysteme leichter als Luft (WPM)

 

(6)

KL

6.7.1 Flugsysteme leichter als Luft

(4)

 

 

6.7.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

6.8 Drehflügler (WPM)

 

(6)

KL (50 %) + HA (50 %)

6.8.1 Drehflügler

(4)

 

 

6.8.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

6.9 Mathematik 3

 

(6)

KL

6.9.1 Mathematik 3

(4)

 

 

6.9.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

6.10 Satellitennutzlasten und Missionen

 

(6)

KL (50 %) + HA (50 %)

6.10.1 Satellitennutzlasten und Missionen

(4)

 

 

6.10.2 Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Auf Antrag an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses können andere als die oben genannten Wahlpflichtmodule gewählt werden. Das Wahlpflichtmodul „Englisch als Fremdsprache“ muss von Studierenden, welche bis zum Ende des 3. Semesters keine ausreichenden Englischkenntnisse (Level B1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) nachweisen können, verpflichtend belegt werden.

Anmeldevoraussetzungen zu Modulen nach § 1 Absatz 2:

Modul

Modulvoraussetzungen

Modulcode

Modulname

Modulcode

Modulname

3.1

Elektrotechnik

1.1

Mathematik 1

1.3

Physik

2.1

Mathematik 2

3.3

Grundlagen der Fertigung

1.1

Mathematik 1

1.2

Mechanik 1

1.5

Werkstofftechnik

3.4

Konstruktion und CAD

1.1

Mathematik 1

1.2

Mechanik 1

1.3

Physik

2.2

Mechanik 2

2.4

Maschinenelemente und Konstruktion

4.5

Mechatronik 1

1.2

Mechanik 1

2.2

Mechanik 2

3.1

Elektrotechnik

5.2

CAE-Projekt

2.2

Mechanik 2

5.5

Mechatronik 2

4.5

Mechatronik 1

4.9

Technische Zuverlässigkeit und Schadensanalyse (WPM)

2.2

Mechanik 2

4.12

Grundlagen Schweißtechnik

3.3

Grundlagen der Fertigung

6.3

Leichtbau-Konstruktionsprojekt

2.1

Mathematik 2

2.2

Mechanik 2

2.4

Maschinenelemente und Konstruktion

Daneben werden für alle Module des 4. bis 6. Semesters die Module Mathematik 1 (1.1), Physik (1.3) und Mechanik 1 (1.2) vorausgesetzt. Das Praxissemester darf angetreten werden bei einem Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten.

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Mögliche Formen der Prüfungsleistungen: KL - Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht), HA - Hausarbeit, EA - Entwicklungsarbeit, PA - Projektarbeit, PF - Portfolioprüfung.

4

SL - Studienleistung: Studienleistungen werden grundsätzlich in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO für Prüfungsleistungen genannten Formen, jedoch mit dem Unterschied einer erheblich kürzeren Bearbeitungsdauer und Bearbeitungstiefe, erbracht. Studienleistungen, welche in Verbindung mit dem Besuch einer Lehrveranstaltung zu erbringen sind, können in der Regel nur im Zusammenhang mit dem nochmaligen Besuch dieser Veranstaltung wiederholt werden.

5

Der jeweils aktuelle Katalog der Wahlpflichtmodule und die Form der Prüfungsleistung werden vom Abteilungsrat beschlossen.

6

Studienarbeit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2. Die vom Prüfungsausschuss zu bestellende prüfende Person legt die näheren Anforderungen entsprechend den in der Modulbeschreibung vorgegebenen Lernzielen fest.


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