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Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 23. April 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), i. V. m. § 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Satzung des Zentrums für Lehrerbildung vom 20. Dezember 2012 folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education
(abgekürzt: M. Ed.)
verliehen. Im Zeugnis wird zudem ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 24 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.
(1) Das Studium besteht aus zwei Studienfächern mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul:
Beide Fächer umfassen je 12 CP in der Fachwissenschaft und je 12 CP Fachdidaktik (inkl. Begleitung Praxissemester).
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst:
Erziehungswissenschaften 27 CP (inkl. Begleitung Praxissemester),
Umgang mit Heterogenität 9 CP.
Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP.
Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP.
(2) Der Studienaufbau für Studierende, die auf der Grundlage von § 3 Absatz 4 der Zugangsordnung zum Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen zugelassen wurden, weicht von dem gemäß § 2 Absatz 1 regulär vorgesehenen Studienverlauf ab. Das Studium besteht aus zwei Studienfächern mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul:
Beide Fächer umfassen pro Fach bis maximal 24 CP in der Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik (inkl. Begleitung Praxissemester).
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst verpflichtend
„Umgang mit Heterogenität“ im Umfang von 9 CP und
Erziehungswissenschaften im Mindestumfang von 3 CP (Begleitung Praxissemester).
Sollten gemäß der verpflichtenden Studienberatung weniger als 48 CP fachwissenschaftlicher Module in den beiden Studienfächern absolviert werden müssen, umfasst in diesem Fall der Bereich Erziehungswissenschaft weitere erziehungswissenschaftliche Module.
Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP.
Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP. Abweichend zum § 6 Absatz 7 muss das Mastermodul in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Dies gilt nicht, wenn gemäß der verpflichtenden Studienberatung der Studienverlauf im Bereich der Erziehungswissenschaft regulär nach Absatz 1 Buchstabe b studiert wird.
Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet zur Teilnahme an Studienverlaufsberatungen mit den verantwortlichen Beraterinnen bzw. Beratern der beiden Fachwissenschaften und der Erziehungswissenschaft. In diesen Gesprächen dokumentieren die Beraterinnen bzw. die Berater ihre Empfehlungen zur Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studienanteile gemäß Buchstaben a und b gemäß der dafür vorgesehenen Form. Die Form des Nachweises wird durch das Zentrum für Lehrerbildung festgelegt. Der Nachweis an der Teilnahme dieser Beratung ist dem Sekretariat für Studierende für die Rückmeldung zum zweiten Studiensemester vorzulegen (Kopie Formblatt). Der Nachweis über das Ergebnis der Beratung ist dem Zentralen Prüfungsamt zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen (Formblatt).
(3) Das Studium umfasst Module gemäß den Regelungen der fachspezifischen Anlagen 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen. Das Studium von Studierenden, die auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 der Zugangsordnung zum Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen zugelassen wurden, umfasst weitere Module.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten1.
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 3, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen gehalten werden.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Die Kompetenzen und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 4, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.
(8) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von insgesamt 24 CP. Es setzt sich zusammen aus:
dem schulpraktischen Teil gemäß § 2 Absatz 1 im Umfang von 15 CP und
jeweils 3 CP Begleitung aus den beiden Fachdidaktiken und aus den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Weitere fachspezifische Anforderungen regeln die fachspezifischen Anlagen 1 der jeweiligen Studienfächer.
(11) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Anlage 1 kann in Tabelle 1 in Einzelfällen eine abweichende Regelung vorsehen.
(1) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 1, ob Prüfungen in weiteren als den in §§ 8 ff. AT MPO aufgeführten Formen durchgeführt werden.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 2, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll.
(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 Absatz 1 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen von geltenden Vereinbarungen oder nach Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.
Außer den in § 6 Absatz 2 genannten gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Für die Masterarbeit, die Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und das Kolloquium werden insgesamt 21 CP vergeben. Das Mastermodul wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP.
Studierende nach § 2 Absatz 2 reichen zudem das schriftliche Ergebnis der verpflichtenden Studienberatungen ein (Formblatt).
(3) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden.
(4) Die Masterarbeit kann gemäß § 10 AT MPO als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt drei Personen.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30 minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein.
(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in den fachspezifischen Anlagen 1 in § 6 festgelegt werden.
(7) Die Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein Schulbezug gegeben ist. Die Regelungen zum Mastermodul in § 2 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
Die Gesamtnote wird aus den Gesamtnoten der Studienfächer und dem Bereich Erziehungswissenschaft, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Leistungen - nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
| Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Fächer | ||
| - | 1-1 und 1-2 | (aufgehoben) | |
| - | Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
| - | 1-4 bis 1–14 | (aufgehoben) | |
| Anlage 2: | (aufgehoben) | ||
| Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ | |||
für das Studienfach ,Englisch‘ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 18. Januar 2023 (Neufassung)
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ (M.Ed.) in der jeweils gültigen Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen der Universität Bremen‘ (im Folgenden: Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(1) Das Studienfach ,Englisch‘ ist ein Fach im Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ (M.Ed. GyOS).
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
Fachwissenschaft, 15 CP, darin integriert sind 3 CP Fachdidaktik,
Fachdidaktik, 9 CP, weitere 3 CP werden integriert in einem fachwissenschaftlichen Modul angeboten.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 der Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach ,Englisch‘ geschrieben werden.
(2) Es gelten die Regelungen der Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ wird die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache erstellt.
(4) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(1) Diese Änderung der Anlage 1-3 für das Studienfach ,Englisch‘ zur Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/24 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) Die Anlage 1-3, Regelungen für das Fach Englisch‘ vom 13. April 2013 tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 ihr Studium nicht abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage der individuellen Sachlage vom zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ,Englisch‘
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ,Englisch‘
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
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| Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul |
| ∑ 24 CP | ||||||
| Fachwissenschaft 15 CP | Fachdidaktik, | Masterarbeit | ||||||||
| 1. Jahr | 1. Sem. | SP-3, | FD-3-a, |
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| 12 CP | ||||
| 2. Sem. |
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| (schulpraktischer | |||||||
| 2. Jahr | 3. Sem. | FaMo, | LINK, |
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| 12 CP | |||
| 4. Sem. |
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| ggf. FD-4, |
| ggf. | ||||
CP: Credit Points, Sem. = Semester, vgl. = vergleiche, ggf = gegebenenfalls
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
| K.- | Modultitel | Modultitel, englische | CP | Modultyp | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
| FD-4 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master’s Thesis (including Colloquium) | 21 | WP | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 |
| Begleitseminar (Tutorial), 6 CP | PL: 0 | ||||||
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 15 CP (inklusive 3 CP integrierte Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3)
| K.- | Modultitel | Modultitel, englische | CP | Modultyp | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
| SP-3 | Sprachpraxis | Practical Language Module | 3 | P | MP |
| PL: 1 |
| FaMo |
| Subject Specific Module Master of Education | 6 | P | TP | Teil A, 3 CP | PL: 1 |
| Teil B, 3 CP | PL: 0 | ||||||
| LINK | Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul | Module Linking Educational and Subject-content Knowledge | 6 | P | TP | Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP | PL: 1 PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (English Language Education), 9 CP (weitere 3 CP sind in der Fachwissenschaft integriert, vgl. § 2 Absatz 3)
| K.- | Modultitel | Modultitel, englische | CP | Modultyp | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
| FD-3-a | Transfermodul Fachdidaktik | Transfer Module English Language Education | 9 | P | TP | Handlungskompetenzen A, 3 CP | PL: 1 |
| Handlungskompetenzen B, 3 CP | PL: 0 | ||||||
| Begleitung Fachpraktikum, 3 CP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
| - | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
| - | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
| - | „befriedigend“, |
wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent |
| - | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.