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Bremische Verordnung über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:09.12.2025 Inkrafttreten25.12.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1490
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 9. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1490)"

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juris-Abkürzung: MPDGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MPDGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:09.12.2025
Gültig ab:25.12.2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 1490
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
Vom 9. Dezember 2025
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 Absatz 2 Nummer 6 und 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, letztere in Verbindung mit § 19 Nummer 1 bis 4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, ist, soweit die Ordnungswidrigkeit die Aufbereitung von Produkten betrifft, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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