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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:22.04.2025 Inkrafttreten01.10.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 694
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil) vom 22. April 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 694)"

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juris-Abkürzung: FreizeitIStudBacfPO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FreizeitIStudBacfPO BR 2025
Ausfertigungsdatum:22.04.2025
Gültig ab:01.10.2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 694
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft
(Fachspezifischer Teil)
Vom 22. April 2025
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 4. Juli 2025 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), die vom Fakultätsrat der Fakultät 3 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein theoretisches Studiensemester im Ausland, ein praktisches Studiensemester im In- oder Ausland, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Das theoretische Studiensemester im Ausland sowie das praktische Studiensemester können nur angetreten werden, wenn

1.

die den beiden ersten Studiensemestern zugeordneten Module erfolgreich abgeschlossen,

2.

in den ersten vier Semestern zugeordneten Modulen mindestens 90 Leistungspunkte erworben sowie

3.

das Modul 3.5 und die Prüfungsleistung der jeweiligen Vorbereitungsveranstaltung (5.1.1 beziehungsweise 6.1.1 nach Anlage 1) bestanden wurden.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Praktisches Studiensemester / integriertes Auslandsstudium

(1) Das praktische Studiensemester ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. oder 6. Semester im In- oder Ausland statt. Der Umfang des praktischen Studiensemesters sowie die zur Vor- und Nachbereitung zu belegenden Module ergeben sich aus Anlage 1; Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung des praktischen Studiensemesters regelt Anlage 2.

(2) Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. oder 6. Semester statt; der Umfang des Auslandssemesters sowie die zur Vor- und Nachbereitung zu belegenden Module ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Das integrierte Auslandsstudium ist nach Wahl der Studierenden an einer Hochschule oder Universität im Ausland in einem dem Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft fachverwandten Studiengang abzuleisten. Die Studierenden erfragen die Eignung der ausländischen Hochschule bzw. der Universität oder des Studiengangs vor Antritt des Auslandsstudiums bei der oder dem Beauftragten des Internationalen Studiengangs Angewandte Freizeitwissenschaft für Internationales.

(4) Die Studierenden wählen Module aus dem 2. bzw. 3. Studienjahr der jeweiligen Hochschule aus, die inhaltlich aus den folgenden Bereichen stammen sollen: (I.) Freizeit- und Tourismuspädagogik, (II.) Freizeit- und Tourismusplanung, (III.) Freizeit- und Tourismusmanagement. Ein Modul darf auch ein Sprachmodul oder eine Veranstaltung aus einem anderen Fachgebiet sein.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die nach § 7 Absatz 2 AT-BPO möglichen Prüfungsformen werden durch die Form der fachpraktischen Prüfung ergänzt. Die fachpraktische Prüfung (FP) umfasst die Planung, Durchführung und Reflexion einer pädagogischen Animation, einer Gästeführung, einer pädagogischen Bewegungseinheit, einer medienpädagogischen Produktion oder einer Kreation im Bereich der darstellenden Kunst, Kreativitätstechnik oder der musikalischen und Theaterimprovisationen. Die Prüfung schließt eine schriftliche Ausarbeitung ein.

(3) Die Studierenden können für Präsentationen und Hausarbeiten Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 - mit Ausnahme der Klausur, des Auslands- und des Praxisberichts - können auch durch eine Gruppe von in der Regel zwei bis vier Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(4) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der Anlage 1 näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Als Studienleistungen gelten:

1.

Bericht: Beschreibung und Analyse aktueller Frage- und Problemstellungen aus der Praxis unter Nutzung verschiedener Methoden sowie theoretischer Grundlagen der Freizeit- und Tourismuswissenschaft in schriftlicher Form.

2.

Kurzpräsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlichster Art in 15 Minuten ohne schriftliche Ausarbeitung.

3.

Protokoll: Die Art des Protokolls (Ergebnisprotokoll oder Verlaufsprotokoll) wird durch den Lehrenden oder die Lehrende festgelegt.

4.

Thesenpapier: Schriftliche Darlegung wissenschaftlicher Positionen zu einem ausgewählten modulbezogenen Thema.


§ 4
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

drei Professorinnen oder Professoren (Variante 1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektor oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (Variante 2),

2.

zwei Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

Im Falle der Variante 2 werden die Stimmen der Professorinnen oder Professoren mit dem Faktor 2 gewichtet.

§ 5
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(2) Die Bachelorthesis ist in drei schriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form abzugeben.

(3) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 80 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil) vom 17. Oktober 2017 (Brem.ABl. 2018 S. 42), die zuletzt durch Ordnung vom 28. Januar 2020 (Brem.ABl. S. 314) geändert wurde, außer Kraft; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium vor dem 1. Oktober 2025 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Angewandte Freizeitwissenschaft (Fachspezifischer Teil) vom 17. Oktober 2017 (Brem.ABl. 2018 S. 42), die zuletzt durch Ordnung vom 28. Januar 2020 (Brem.ABl. S. 314) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Wintersemesters 2028/2029. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich erkannt werden.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

 

SWS1

Credits2

Prüfungsleistung3

Studienleistung4

Modul 1.1 Einführung in die Freizeit- und Tourismuswissenschaft

 

6

KL

 

1.1.1. Einführung in die Freizeitwissenschaft

2

 

 

 

1.1.2. Einführung in die Tourismuslehre

2

 

 

 

1.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.2 Methoden der Sozialforschung

 

6

HA

SL

1.2.1. Quantitative Methoden

2

 

 

 

1.2.2. Qualitative Methoden

2

 

 

 

1.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.3 BWL für Freizeit und Tourismus

 

6

KL

 

1.3.1. Allgemeine BWL des Tourismus und der Freizeitwirtschaft

2

 

 

 

1.3.2. Finanzierung und Investition

2

 

 

 

1.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.4 Ökologie und Nachhaltigkeit in Freizeit und Tourismus

 

6

KL + PR

 

1.4.1. Ökologische Auswirkungen von Freizeit und Tourismus

2

 

Teilprüfg. KL (70 %)

 

1.4.2. Nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung

2

 

Teilprüfg. PR (30 %)

 

1.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.5 Informatik

 

6

KL

 

1.5.1. Internet und künstliche Intelligenz (KI)

2

 

 

 

1.5.2. Datenanalyse und statistische Tools

2

 

 

 

1.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.1 Soziologie und Psychologie der Freizeit und des Tourismus

 

6

KL

SL

2.1.1. Soziologische Ansätze

2

 

 

 

2.1.2. Psychologische Ansätze

2

 

 

 

2.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.2 Freizeit- und Tourismusmarketing

 

6

KL

 

2.2.1. Grundlagen und Methoden des Marketings

2

 

 

 

2.2.2. e-Marketing

2

 

 

SL

2.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.3 Pädagogik der Freizeit und des Tourismus

 

6

FP

 

2.3.1. Grundlagen pädagogischen Handelns und pädagogischer Professionalität

2

 

 

 

2.3.2. Angewandte Pädagogik der Freizeit und des Tourismus

2

 

 

 

2.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.4 Recht

 

6

KL

 

2.4.1. Arbeits- und Wirtschaftsrecht

2

 

 

 

2.4.2. Reiserecht

2

 

 

 

2.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.5 English for Leisure Science B2

 

6

MP

 

2.5.1. English for Leisure Science B2 (alternativ: Spanisch)

4

 

 

SL

Modul 3.1 Managementlehre in Freizeit, Kultur und Tourismus / Management in Leisure, Culture and Tourism

 

6

KL

 

3.1.1. Managementlehre, Unternehmensführung und Controlling / Management Theory, Corporate Management and Controlling

2

 

 

 

3.1.2. Personal- und Organisationsentwicklung / Human Resources and Organizational Development

2

 

 

 

3.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.2 Reiseorganisation und Gästeführung

 

6

FP

 

3.2.1. Reiseorganisation / Travel Organisation

2

 

 

SL

3.2.2. Methodik und Didaktik der Gästeführung / Reiseleitung

2

 

 

 

3.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.3 Tourismuspolitik und -planung

 

6

R

 

3.3.1. Staatliche Freizeit- und Tourismuspolitik

2

 

 

 

3.3.2. Tourismusplanung (Raumordnung, Regional- und Stadtplanung)

2

 

 

 

3.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.4 Gesundheit und Sport

 

6

KL

 

3.4.1. Entwicklungen und Strukturen des Sport- und Gesundheitsmarktes

2

 

 

 

3.4.2. Sport- und Gesundheitsberatung

2

 

 

SL

3.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.5 English for Leisure Science C1

 

6

KL

 

3.5.1. English for Leisure Science C1 (alternativ: Spanisch)

4

 

 

SL

Modul 4.1 Tourismus in Natur- und Kulturlandschaften / Natural Area Tourism

 

6

KL

 

4.1.1. Natur- und Ökotourismus-Management / Management of Nature Tourism/ Ecotourism

2

 

 

 

4.1.2. Fallstudien Schutzgebietstourismus / Case Studies: Protected Area Tourism

2

 

 

SL

4.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.2 Kultur und Kreativität (WPM 1)5

 

6

FP

 

4.2.1. Wahlpflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 1

2

 

Teilprüfg. FP (50 %)

 

4.2.2. Wahlpflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 2

2

 

Teilprüfg. FP (50 %)

 

4.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.3 Freizeit- und Kulturmanagement / Leisure and Cultural Management

 

6

R

 

4.3.1. Kulturmanagement / Cultural Management

2

 

 

 

4.3.2. Projekt- und Eventmanagement / Project and Event Management

2

 

 

 

4.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.4 Projektseminar Learners' Company

 

6

PA

 

4.4.1. Projektseminar Learners' Company

4

 

 

 

4.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.5 Medienentwicklung und Medienanalyse

 

6

KL

SL

4.5.1. Geschichte, Modelle, Konzepte und Strukturen

2

 

 

 

4.5.2. Mediennutzungsverhalten und Medienwirkung

2

 

 

 

4.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 5.1 Vor- und Nachbereitung Auslandssemester

 

6

 

 

5.1.1. Vorbereitung und Interkulturelles Handlungstraining

2

 

PR oder MP6

 

5.1.2. Nachbereitung Auslandssemester

2

 

B6

 

5.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 5.2 Auslandssemester

 

24

 

 

Modul 6.1 Vor- und Nachbereitung Praxissemester

 

6

 

 

6.1.1. Vorbereitung Praxissemester

2

 

PR oder MP6

 

6.1.2. Nachbereitung Praxissemester

2

 

B6

 

6.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.2 Praxissemester

 

24

 

 

Modul 7.1 Reflexion über das Auslands- und Praxissemester

 

6

PR

 

7.1.1 Reflexion über das Auslands- und Praxissemester

4

 

 

 

Modul 7.2 Wahlpflichtmodul 2 (WPM 2)7

 

6

R, MP, PR, HA od. KL

 

7.2.1. Wahlpflichtmodul 2

4

 

 

 

7.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.3 Wahlpflichtmodul 3 (WPM 3)7

 

6

R, MP, PR, HA od. KL

 

7.3.1. Wahlpflichtmodul 3

4

 

 

 

7.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.4 Bachelorthesis

 

12

 

 

7.4.1. Bachelorthesis-Seminar

4

 

 

SL

Summe

126

210

 

 

Katalog der Wahlpflichtveranstaltungen für WPM 1

 

 

4.6.1. Medienpädagogik

(2)

 

 

 

4.6.2. Theaterpädagogik

(2)

 

 

 

4.6.3. Sportpädagogik

(2)

 

 

 

4.6.4. Flexibles Angebot

(2)

 

 

 

Katalog der Wahlpflichtmodule für WPM 2 und WPM 3

 

 

7.6 Stadtmarketing und Destinationsmanagement / City Marketing and Destination Management

 

(6)

 

 

7.6.1. Stadtmarketing und Destinationsmanagement / City Marketing and Destination Management

(4)

 

 

 

7.6.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.7 Eventmanagement

 

(6)

 

 

7.7.1. Eventmanagement

(4)

 

 

 

7.7.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.8 Airport- und Airlinemanagement / Airport and Airline Management

 

(6)

 

 

7.8.1. Airport- und Airlinemanagement / Airport and Airline Management

(4)

 

 

 

7.8.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.9 Sport- und Gesundheitsmanagement / Sports and Health Management

 

(6)

 

 

7.9.1. Sport- und Gesundheitsmanagement / Sports and Health Management

(4)

 

 

 

7.9.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.10 Hotel Management und Resort Planung / Hotel Management and Resort Planning

 

(6)

 

 

7.10.1. Hotel Management und Resort Planung / Hotel Management and Resort Planning

(4)

 

 

 

7.10.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.11 Kulturpolitik und -management / Cultural Policy and Management

 

(6)

 

 

7.11.1. Kulturpolitik und -management / Cultural Policy and Management

(4)

 

 

 

7.11.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.12 Aktuelle Themen / Contemporary Issues

 

(6)

 

 

7.12.1. Aktuelle Themen / Contemporary Issues

(4)

 

 

 

7.12.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.13 Inszenierung von Erlebniswelten / Staging of Worlds of Experience

 

(6)

 

 

7.13.1. Inszenierung von Erlebniswelten / Staging of Worlds of Experience

(4)

 

 

 

7.13.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.14 Public Relations und Journalistik / Public Relations and Journalism

 

(6)

 

 

7.14.1. Public Relations und Journalistik / Public Relations and Journalism

(4)

 

 

 

7.14.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.15 Wirtschafts- und Tourismusgeografie / Economic and Tourism Geography

 

(6)

 

 

7.15.1. Wirtschafts- und Tourismusgeografie / Economic and Tourism Geography

(4)

 

 

 

7.15.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.16 Tourismus in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit / International Cooperation and Tourism in Emerging/ Developing Nations

 

(6)

 

 

7.16.1. Tourismus in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit / International Cooperation and Tourism in Emerging/ Developing Nations

(4)

 

 

 

7.16.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.17 Lebensqualität und Nachhaltiger Konsum / Quality of Life and Sustainable Consumption

 

(6)

 

 

7.17.1. Lebensqualität und Nachhaltiger Konsum / Sustainable Consumption and Quality of Life

(4)

 

 

 

7.17.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

7.18 Wahlmodul

 

(6)

 

 

7.18.1. Wahlmodul

(4)

 

 

 

7.18.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, B - Bericht, PR - Präsentation, PA - Projektarbeit, FP - fachpraktische Prüfung.

4

SL - Studienleistung gemäß § 3 Absatz 4.

5

In dem Modul 4.2. sind jeweils zwei Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen (zu je zwei SWS) zu belegen.

6

Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

6

Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

6

Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

6

Diese Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und gehen damit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

7

In den Modulen 7.2 und 7.3 sind Module oder Veranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Leistungspunkten zu belegen; die mit dem Modul 7.18 gegebene freie Wahl umfasst maximal zwei Module und ist begrenzt auf den Erwerb von 12 Leistungspunkten.

7

In den Modulen 7.2 und 7.3 sind Module oder Veranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Leistungspunkten zu belegen; die mit dem Modul 7.18 gegebene freie Wahl umfasst maximal zwei Module und ist begrenzt auf den Erwerb von 12 Leistungspunkten.

Anlage 2

Anlage 2: Richtlinien für die Ausgestaltung des praktischen Studiensemesters

Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensbestimmungen gilt Anlage 2 zum AT-BPO.

1.

Grundsätze für die Durchführung des praktischen Studiensemesters

Das praktische Studiensemester ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es soll in einer Institution - in Ausnahmefällen in maximal zwei Institutionen - im In- oder Ausland abgeleistet werden.

2.

Ausbildung in Praxisstellen

a)

Als Ausbildungsstellen kommen Unternehmen und Einrichtungen in Betracht, in denen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Ausbildung im Freizeit- und Tourismusbereich (akademischer Abschluss) oder vergleichbarer wissenschaftlicher Qualifikation ständig tätig sind. Dort soll den Studierenden die möglichst selbstständige Bearbeitung adäquater Aufgaben unter realen Bedingungen übertragen werden.

b)

Das Ausbildungsverhältnis wird durch einen Praktikumsvertrag geregelt. Zwischen den Studierenden, Praxisstellen und Hochschule wird vor Ausbildungsbeginn ein Arbeitsauftrag vereinbart. Die Ausbildungsstelle benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten als für die Ausbildung Verantwortliche oder Verantwortlichen und für die einzelnen Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer. Die Betreuerin oder der Betreuer soll über ausreichend fachliche und pädagogische Kompetenzen verfügen, die in der Regel über eine dreijährige Berufserfahrung oder einen Studienabschluss nachgewiesen werden können.

c)

Die Abfassung des schriftlichen Praxisberichtes durch den Praktikanten oder die Praktikantin ist Bestandteil der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle.

d)

Die Ausbildungsstelle bescheinigt den Studierenden die Aufgaben gemäß der Durchführung des Praktikums in der Einrichtung.

3.

Allgemeine Regelungen zur organisatorischen und rechtlichen Ausgestaltung des praktischen Studiensemesters

a)

Die Studierenden schlagen innerhalb einer im Studiengang bekannt zu gebenden Frist einen Ausbildungsplatz vor. Die Studiengangsleitung oder praktikumsbeauftragte Person berät sie dabei, überprüft die vorgeschlagene Praxisstelle in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele und bestätigt die Eignung. Die Anerkennung setzt voraus, dass die unter 2a) und b) genannten Bedingungen erfüllt sind.

b)

Während des Praktikums bleiben die Studierenden an der Hochschule eingeschrieben mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben.



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